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Steuerberatung

Kein Härteausgleich bei nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen

FG Nürnberg 8.2.2017, 5 K 1331/16

Bei der Be­stim­mung, wel­che Einkünfte in den (er­wei­ter­ten) Härteaus­gleich ein­be­zo­gen wer­den können, ist § 2 Abs. 5b EStG zu be­ach­ten. Ka­pi­tal­einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem pau­scha­len Steu­er­satz von 25 % be­steu­ert wur­den, sind nicht in die Härteaus­gleichs­re­ge­lun­gen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 EStG i.V.m. § 70 S. 1 EStDV) ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Steu­er­se­kretärin und wurde im Streit­jahr 2014 ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt, da sie Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit und Ka­pi­tal­vermögen er­zielt hatte. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2014 hatte sie u.a. Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. 1.410 €, den in An­spruch ge­nom­me­nen Spa­rer-Pausch­be­trag mit 831 € so­wie ab­geführte Ka­pi­tal­er­trag­steuer i.H.v. 152 € und So­li­dar­zu­schlag von 8,36 € an­ge­ge­ben. Sie be­an­tragte die Güns­ti­gerprüfung.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer 2014 mit 2.123 € fest. Auf die Ka­pi­tal­erträge i.H.v. 609 € (1.410 € - 801 €) ent­fiel nach § 32d Abs. 1 EStG eine Ein­kom­men­steuer von 149 €. Die an­ge­ge­bene Ka­pi­tal­er­trag­steuer so­wie der So­li­da­ritätszu­schlag wur­den von der fest­ge­setz­ten Ein­kom­men­steuer in Ab­zug ge­bracht. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV wie in der bei­gefügten ELS­TER-Steu­er­be­rech­nung berück­sich­tigt wer­den soll­ten. Für den Fall, dass die Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG den Härteaus­gleich aus­schließe, ziehe sie den An­trag zurück. Letzt­lich be­an­tragte sie, ihre Ka­pi­tal­einkünfte nach § 32d Abs. 4 EStG zu prüfen und reichte sämt­li­che Nach­weise ein. Dies stehe we­der der An­wen­dung des er­wei­ter­ten Härteaus­gleichs gem. § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV noch der An­rech­nung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ent­ge­gen. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch zurück. Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die Ein­kom­men­steuer 2014 ohne Berück­sich­ti­gung des er­wei­ter­ten Härteaus­gleichs nach § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV fest­ge­setzt.

Aus­gangs­punkt der Härte­fall­re­ge­lun­gen in § 46 Abs. 3 u. 5 EStG ist die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ent­hal­tene 410 € bzw. die in § 70 EStDV ent­hal­tene 820 € Grenze für "Ne­ben­einkünfte" ei­nes Ar­beit­neh­mers, des­sen Ar­beits­lohn als "Haupt­ein­kunfts­quelle" be­reits im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren der Be­steue­rung un­ter­wor­fen wurde. Bei der Be­stim­mung, wel­che Einkünfte in den (er­wei­ter­ten) Härteaus­gleich ein­be­zo­gen wer­den können, ist § 2 Abs. 5b EStG zu be­ach­ten, wo­nach "Ka­pi­tal­erträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht ein­zu­be­zie­hen" sind, "so­weit Rechts­nor­men die­ses Ge­set­zes an die in den vor­ste­hen­den Absätzen de­fi­nier­ten Be­griffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Ge­samt­be­trag der Einkünfte, Ein­kom­men, zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men) anknüpfen."

§ 2 Abs. 5b EStG er­streckt sich in sei­ner Wir­kung aus­weis­lich sei­nes Wort­lauts auf "Ka­pi­tal­erträge nach § 32d Abs. 1 u. § 43 Abs. 5" EStG. Da­bei han­delt es sich um al­ter­na­tive Vor­aus­set­zun­gen. § 2 Abs. 5b EStG greift also be­reits dann ein, wenn Ka­pi­tal­erträge nach § 32d Abs. 1 EStG oder § 43 Abs. 5 EStG vor­lie­gen.

Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG sind sol­che Ka­pi­tal­erträge, die dem be­son­de­ren Steu­er­satz von 25 % un­ter­lie­gen. Ka­pi­tal­einkünfte, die der Ab­gel­tungs­steuer un­ter­lie­gen, er­fah­ren da­mit eine vollständige Tren­nung von den an­de­ren Einkünf­ten. Sie stel­len keine "ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte" i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 S. 1 EStDV dar, so dass ein Härteaus­gleich nicht zu gewähren ist.

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