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Kein Händlerprivileg bei Rundfunkgebühren für Radios in Vorführwagen

OVG Lüneburg 15.9.2014, 4 LC 277/12

Au­tohänd­ler können sich hin­sicht­lich der in ih­ren Vorführ­wa­gen zum Emp­fang be­reit ge­hal­te­nen Rund­funk­geräte nicht auf das sog. Händ­ler­pri­vi­leg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV be­ru­fen und sind des­halb gebühren­pflich­tig. Es han­delt sich bei ih­nen nicht um Un­ter­neh­men, die ty­pi­scher­weise - aus­schließlich oder je­den­falls im We­sent­li­chen - dar­auf ge­rich­tet sind, Au­to­ra­dios zu ver­kau­fen und zum Zwecke des Ver­kaufs die Geräte vor­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt einen Au­to­han­del. Sie hatte zwei Ra­dios beim Be­klag­ten an­ge­mel­det. Bei ei­ner Kon­trolle durch Rund­funk­gebühren­be­auf­tragte im Ja­nuar 2011 ver­merk­ten diese, dass die Kläge­rin zusätz­lich zwei Au­to­ra­dios im Zeit­raum von Ja­nuar 2007 bis De­zem­ber 2010 und vier Au­to­ra­dios in der Zeit ab Ja­nuar 2007 zum Emp­fang be­reit­hielt. Der Ge­schäftsführer der Kläge­rin un­ter­schrieb das An­mel­de­for­mu­lar al­ler­dings nicht. In­fol­ge­des­sen setzte der Be­klagte mit Be­scheid Rund­funk­gebühren für acht Ra­dios i.H.v. ins­ge­samt rund 138 € und einen Säum­nis­zu­schlag i.H.v. 5 € ge­genüber der Kläge­rin fest.

Das VG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, die Kläge­rin könne sich auf das Händ­ler­pri­vi­leg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV be­ru­fen. Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten hob das OVG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Be­klagte hatte ge­genüber der Kläge­rin zu Recht Rund­funk­gebühren für acht von der Kläge­rin im Zeit­raum von Ok­to­ber bis De­zem­ber 2011 zum Emp­fang be­reit ge­hal­tene Ra­dio­geräte fest­ge­setzt.

Nach dem für den streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum an­zu­wen­den­den § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist die Kläge­rin für je­des der von ihr in den Fahr­zeu­gen zum Emp­fang be­reit ge­hal­te­nen Rund­funk­geräte gebühren­pflich­tig, da diese Kfz ge­werb­lich ge­nutzt wur­den und die Kläge­rin des­halb gem. § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht in den Ge­nuss der Gebühren­frei­heit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV ge­langte. Die Kläge­rin konnte sich hin­sicht­lich der in ih­ren Vorführ­wa­gen zum Emp­fang be­reit ge­hal­te­nen Rund­funk­geräte auch nicht auf das sog. Händ­ler­pri­vi­leg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV be­ru­fen. Dies er­gab sich be­reits aus dem Wort­laut der Vor­schrift.

Da­nach sind nur Un­ter­neh­men, die sich ge­werbsmäßig mit der Her­stel­lung, dem Ver­kauf, dem Ein­bau oder der Re­pa­ra­tur von Rund­funk­emp­fangs­geräten be­fas­sen, be­rech­tigt, bei Zah­lung der Rund­funk­gebühren für ein Rund­funk­emp­fangs­gerät wei­tere ent­spre­chende Geräte für Prüf- und Vorführ­zwe­cke auf ein und dem­sel­ben Grundstück oder zu­sam­menhängen­den Grundstücken gebühren­frei zum Emp­fang be­reit zu hal­ten. Dar­un­ter fiel die Kläge­rin al­ler­dings nicht, da sie kein Un­ter­neh­men ist, das sich ge­werbsmäßig mit der Her­stel­lung, dem Ver­kauf, dem Ein­bau oder der Re­pa­ra­tur von Rund­funk­emp­fangs­geräten be­fasst, so­weit sie in ih­ren Vorführ­wa­gen Rund­funk­geräte zum Emp­fang be­reithält.

Auch der Ein­wand der Kläge­rin, dass sie Rund­funk­emp­fangs­geräte nicht nur zu­sam­men mit einem Auto, son­dern auch ge­son­dert ver­kaufe, fer­ner Ra­dios aus Kfz aus- und an­dere Ra­dios in die be­tref­fen­den Fahr­zeuge ein­baue, ei­ner ih­rer Mit­ar­bei­ter sich aus­schließlich um Ver­kauf, Re­pa­ra­tur und Aus- und Ein­bau von Rund­funk­geräten kümmere und es auch bei Au­tohänd­lern eine große An­zahl von ständig wech­seln­den Rund­funk­geräten gebe, führte zu kei­ner an­de­ren recht­li­chen Be­ur­tei­lung. Denn die Kläge­rin ist al­lein ge­werb­li­che Au­tohänd­le­rin und nicht Ra­dio­fachhänd­le­rin. Sie ist kein Un­ter­neh­men, das ty­pi­scher­weise - aus­schließlich oder je­den­falls im We­sent­li­chen - dar­auf ge­rich­tet ist, Au­to­ra­dios zu ver­kau­fen und zum Zwecke des Ver­kaufs die Geräte vor­zuführen.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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