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Kein Beseitigungsanspruch bei Verschattung eines Grundstücks durch Bäume einer Grünanlage

BGH 10.7.2015, V ZR 229/14

Luft­ver­bes­se­rung, zur Schaf­fung von Nah­er­ho­lungsräumen und als Rück­zugs­ort für Tiere ge­rade auch große Bäume ent­hal­ten, für de­ren An­pflan­zung auf vie­len pri­va­ten Grundstücken kein Raum ist. Die da­mit ein­her­ge­hende Ver­schat­tung ist Aus­druck der Si­tua­ti­ons­ge­bun­den­heit ei­nes Grundstücks, das am Rand ei­ner sol­chen öff­ent­li­chen Grünan­lage liegt; der Grundstücks­ei­gentümer kann des­halb nicht die Be­sei­ti­gung der Bäume ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind seit 1990 Be­woh­ner und seit 1994 Ei­gentümer ei­nes Grundstücks in NRW, das mit einem nach Süden aus­ge­rich­te­ten Rei­hen­haus­bun­ga­low be­baut ist. Ihr über­schau­ba­rer Gar­ten grenzt an eine öff­ent­li­che Grünan­lage. Dort ste­hen in einem Ab­stand von neun bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, ge­sunde Eschen.

Die Kläger ver­lang­ten von der Stadt die Be­sei­ti­gung der Bäume. Sie wa­ren der An­sicht, ihr Gar­ten werde vollständig ver­schat­tet. Er eigne sich so­mit we­der zur Er­ho­lung noch zur Hege und Pflege der von ih­nen an­ge­leg­ten an­spruchs­vol­len Bon­sai-Kul­tu­ren. Das Wachs­tum der Bäume sei für sie bei Er­werb des Hau­ses nicht vor­her­seh­bar ge­we­sen. Der­ar­tig hoch wach­sende Laubbäume seien mit ei­ner kon­zep­tio­nell nach Süden aus­ge­rich­te­ten Bun­ga­low-Sied­lung un­ver­ein­bar.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläger vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Kläger konn­ten ge­gen die Be­klagte kei­nen Be­sei­ti­gungs­an­spruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gel­tend ma­chen. Ein sol­cher An­spruch setzt vor­aus, dass das Ei­gen­tum der Kläger be­einträch­tigt wird. Daran fehlte es hier al­ler­dings.

Eine Be­nut­zung des Grundstücks in des­sen räum­li­chen Gren­zen - hier durch die auf dem Grundstück der Be­klag­ten wach­sen­den Bäume - ist im Zwei­fel von dem Ei­gen­tums­recht des Nach­barn ge­deckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ent­hal­te­nen Maßstab be­stimmte Ein­wir­kun­gen auf das be­nach­barte Grundstück durch den Nach­barn ab­ge­wehrt wer­den. Dazu zählt aber nach ständi­ger höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung, die be­reits das Reichs­ge­richt begründet hat, der Ent­zug von Luft und Licht als sog. "ne­ga­tive" Ein­wir­kung nicht. Dies gilt auch im Hin­blick auf An­pflan­zun­gen.

Zwar wird das Ei­gen­tum des an­gren­zen­den Nach­barn durch den Schat­ten­wurf von Pflan­zen und Bäumen i.S.v. § 1004 BGB be­einträch­tigt, wenn die in den Lan­des­nach­bar­ge­set­zen ent­hal­te­nen Ab­stands­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Dies war hier aber nicht der Fall, weil der nach dem maßgeb­li­chen nord­rhein-westfäli­schen Lan­des­recht für stark wach­sende Bäume vor­ge­schrie­bene Ab­stand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW) ge­wahrt war.

Ein aus dem nach­bar­li­chen Ge­mein­schafts­verhält­nis her­ge­lei­te­ter Be­sei­ti­gungs­an­spruch kommt mit Rück­sicht auf die nach­bar­recht­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen nur in Aus­nah­mefällen in Be­tracht. Er setzt vor­aus, dass die Kläger we­gen der Höhe der Bäume un­gewöhn­lich schwe­ren und nicht mehr hin­zu­neh­men­den Nach­tei­len aus­ge­setzt wer­den. Daran fehlt es, selbst wenn in­so­weit nicht auf die Ver­schat­tung des ge­sam­ten Grundstücks, son­dern nur auf die der Gar­tenfläche ab­zu­stel­len wäre. Denn das OLG war hier nach­voll­zieh­bar zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass die Be­pflan­zung den Klägern noch zu­zu­mu­ten sei, weil es an ei­ner ganzjähri­gen vollständi­gen Ver­schat­tung der Gar­tenfläche fehle.

Außer­dem war bei der er­for­der­li­chen Abwägung zu berück­sich­ti­gen, dass der vor­ge­schrie­bene Ab­stand um mehr als das Dop­pelte über­schrit­ten wurde. Umso mehr tritt in den Vor­der­grund, dass öff­ent­li­che Grünan­la­gen zum Zwecke der Luft­ver­bes­se­rung, zur Schaf­fung von Nah­er­ho­lungsräumen und als Rück­zugs­ort für Tiere ge­rade auch große Bäume ent­hal­ten soll­ten, für de­ren An­pflan­zung auf vie­len pri­va­ten Grundstücken kein Raum ist. Die da­mit ein­her­ge­hende Ver­schat­tung ist Aus­druck der Si­tua­ti­ons­ge­bun­den­heit des kläge­ri­schen Grundstücks, das am Rand ei­ner öff­ent­li­chen Grünan­lage liegt.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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