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KapMuG: Kein Prospektfehler beim zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

BGH 22.11.2017, XI ZB 9/13

Der Pro­spekt­feh­ler, den der XI. Zi­vil­se­nat in dem anläss­lich des "drit­ten Börsen­gangs" der Deut­schen Te­le­kom AG im Jahr 2000 her­aus­ge­ge­be­nen Ver­kaufs­pro­spekt fest­ge­stellt hatte, be­traf einen zeit­lich nach­fol­gen­den Ge­schäfts­vor­fall, der im Pro­spekt zum "zwei­ten Börsen­gang" noch keine Rolle spielte. Da­mit steht bin­dend fest, dass aus den be­tref­fend den Pro­spekt des "zwei­ten Börsen­gangs" gerügten Un­vollständig­kei­ten und Un­rich­tig­kei­ten keine Pro­spekt­haf­tungs­an­sprüche gem. §§ 45 ff. BörsG a.F. i.V.m. § 13 Verk­Pro­spG a.F. und keine de­lik­ti­schen Scha­dens­er­satz­an­sprüche her­ge­lei­tet wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Ge­gen­stand des - im Zu­sam­men­hang mit den mas­sen­haft er­ho­be­nen Kla­gen von Ak­tionären der Deut­schen Te­le­kom AG - neu ge­schaf­fe­nen Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens können nur ver­all­ge­mei­ne­rungsfähige Vor­fra­gen zu den ein­zel­nen Ak­tionärskla­gen sein. Im Mit­tel­punkt des Ver­fah­rens steht da­bei die (Un-)Rich­tig­keit des anläss­lich des sog. "zwei­ten Börsen­gangs" der Deut­schen Te­le­kom AG her­aus­ge­ge­be­nen Ver­kaufs- und Börsen­zu­las­sungs­pro­spekts. Auf Grund­lage die­ses Pro­spekts wa­ren im Jahr 1999 u.a. 250 Mio. neue Stück­ak­tien aus ei­ner im Juni 1999 er­folg­ten Ka­pi­tal­erhöhung zum Börsen­han­del zu­ge­las­sen und von der Deut­schen Te­le­kom AG öff­ent­lich zum Ver­kauf an­ge­bo­ten wor­den.

Außer­dem diente der Pro­spekt dazu, über 1,7 Mrd. Ak­tien aus dem Be­stand der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) zum Börsen­han­del zu­zu­las­sen. Nach­dem der Kurs der Ak­tien stark ge­fal­len war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahl­rei­chen Kla­gen ge­gen die Deut­sche Te­le­kom AG, die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, die KfW und einen Teil der Kon­sor­ti­al­ban­ken.

Im Mus­ter­ver­fah­ren vor dem OLG Frank­furt a.M. hat­ten der Mus­terkläger und die auf sei­ner Seite Bei­ge­la­de­nen eine Viel­zahl von Pro­spekt­feh­lern gel­tend ge­macht. Die Mus­ter­be­klag­ten - die Deut­sche Te­le­kom AG, die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, die KfW und eine in den Aus­gangs­ver­fah­ren ver­klagte Kon­sor­ti­al­bank - stell­ten hin­ge­gen das Vor­lie­gen ei­nes Pro­spekt­feh­lers in Ab­rede und be­rie­fen sich auf Verjährung. Das OLG hat über die ihm durch mehr­fach be­rich­tig­ten und ergänz­ten Vor­la­ge­be­schluss des LG vor­ge­leg­ten Fra­gen so­wie über die mit Er­wei­te­rungs­be­schluss des OLG ein­be­zo­ge­nen Fest­stel­lungs­ziele durch Mus­ter­ent­scheid vom 3.7.2013 ent­schie­den und einen Pro­spekt­feh­ler ver­neint.

Fest­stel­lun­gen hat das OLG le­dig­lich zu Teil­as­pek­ten, wie zur Pro­spekt­ver­ant­wort­lich­keit der Deut­schen Te­le­kom AG, zu Verjährungs­fra­gen, zur Dar­le­gungs- und Be­weis­last und zum Adres­sa­ten­kreis des Pro­spekts ge­trof­fen. Im Übri­gen hat es die be­an­trag­ten Fest­stel­lun­gen nicht ge­trof­fen. Die ge­gen den Mus­ter­ent­scheid ein­ge­legte Rechts­be­schwerde der 36 Bei­ge­la­de­nen blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Das OLG hatte die gerügten Pro­spekt­feh­ler zu Recht ver­neint. Ins­be­son­dere be­rich­tet der Pro­spekt zu­tref­fend und vollständig über das Im­mo­bi­li­en­vermögen der Deut­schen Te­le­kom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 bau­li­chen An­la­gen.

Auf­grund ei­ner um­fas­sen­den ta­trich­ter­li­chen Würdi­gung war die Vor­in­stanz rechts­feh­ler­frei da­von aus­ge­gan­gen, dass der Wert des Im­mo­bi­li­en­vermögens im Pro­spekt nicht we­sent­lich zu hoch an­ge­ge­ben wor­den war. Denn der Pro­spekt­feh­ler, den der XI. Zi­vil­se­nat in dem anläss­lich des "drit­ten Börsen­gangs" der Deut­schen Te­le­kom AG im Jahr 2000 her­aus­ge­ge­be­nen Ver­kaufs­pro­spekt fest­ge­stellt hatte (Be­schl. v. 21.10.2014, Az.: XI ZB 12/12), be­traf einen zeit­lich nach­fol­gen­den Ge­schäfts­vor­fall, der im hier ver­fah­rens­ge­genständ­li­chen Pro­spekt zum "zwei­ten Börsen­gang" noch keine Rolle spielte.

Da­mit steht für alle Aus­gangs­ver­fah­ren bin­dend fest, dass aus den be­tref­fend den Pro­spekt des "zwei­ten Börsen­gangs" gerügten Un­vollständig­kei­ten und Un­rich­tig­kei­ten keine Pro­spekt­haf­tungs­an­sprüche gem. §§ 45 ff. BörsG a.F. i.V.m. § 13 Verk­Pro­spG a.F. und keine de­lik­ti­schen Scha­dens­er­satz­an­sprüche her­ge­lei­tet wer­den können. Auf wei­tere Fra­gen zur Dar­le­gungs- und Be­weis­last, zur Verjährung, zum Adres­sa­ten­kreis des Pro­spekts und zur Ak­tiv­le­gi­ti­ma­tion, kam es in den Aus­gangs­ver­fah­ren nicht mehr ent­schei­dungs­er­heb­lich an. In­fol­ge­des­sen wur­den die dazu ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen auf die Rechts­be­schwer­den der Bei­ge­la­de­nen und die An­schluss­rechts­be­schwerde der Deut­schen Te­le­kom AG auf­ge­ho­ben und der Vor­la­ge­be­schluss in­so­weit für ge­gen­stands­los erklärt.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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