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Höhe der Aussetzungszinsen bis Dezember 2011 verfassungsgemäß

BFH 14.4.2015, IX R 5/14

Ein Ge­richt kann die Ent­schei­dung des BVerfG über die Ver­fas­sungsmäßig­keit ei­ner Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur ein­ho­len, wenn es von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der zur Prüfung ge­stell­ten Re­ge­lung über­zeugt ist. Eine Über­zeu­gung von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Höhe der Aus­set­zungs­zin­sen gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO liegt für einen Ver­zin­sungs­zeit­raum bis De­zem­ber 2011 nicht vor.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt hatte im April 2008 die Ein­kom­men­steuer 2006 des Klägers und sei­ner Ehe­frau auf rund 551.000 € fest­ge­setzt. Mit Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 1.11.2011 wurde die Ein­kom­men­steuer verbösernd auf rund 555.000 € erhöht und der Ein­spruch zurück­ge­wie­sen. Die Fest­set­zung wurde nach zurück­ge­nom­me­ner Klage be­standskräftig. Im wei­te­ren Ver­lauf kam es zu Zwangs­voll­stre­ckungsmaßnah­men, ver­schie­de­nen Anträgen und Rechts­be­helfs­ver­fah­ren, u.a. we­gen des Er­las­ses von Säum­nis­zu­schlägen, so­wie ver­schie­de­nen Ge­sprächen zwi­schen dem Kläger­ver­tre­ter und dem Fi­nanz­amt.

Im Juli 2012 teilte der Kläger der Behörde mit, dass es ihm nun­mehr ge­linge, kurz­fris­tig na­hezu die ge­sam­ten An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis zu be­glei­chen. Er fragte an, ob die Sa­che in­so­fern ein Ende fin­den und auf ein­zelne Säum­nis­zu­schläge ver­zich­tet wer­den könnte. Dies lehnte das Fi­nanz­amt im Juli 2012 ab. Hier­ge­gen legte der Kläger Ein­spruch ein. Ein Ge­spräch mit dem Fi­nanz­amt im Au­gust 2012 fasste der Kläger u.a. da­hin­ge­hend zu­sam­men, dass ein Rest­be­trag von 45.000 € of­fen­bliebe. Es sei ihm nach­ge­las­sen, den Ein­spruch und den Er­las­san­trag bis Sep­tem­ber 2012 zu begründen und seine Vermögens­si­tua­tion vor und nach dem 5.12.2011 ausführ­lich zu schil­dern. Das Fi­nanz­amt habe zu­ge­sagt, die in Gang ge­setz­ten Kon­topfändun­gen vor­erst ein­zu­stel­len und bis zum 31.12.2012 aus­zu­set­zen.

Am 27.11.2012 schrieb das Fi­nanz­amt an den Kläger un­ter Be­zug­nahme auf des­sen Schrei­ben, dass es wei­ter­hin einen vollständi­gen oder teil­wei­sen Er­lass der Säum­nis­zu­schläge ab­lehne, und bat um Mit­tei­lung, ob der Ein­spruch zurück­ge­nom­men werde. Mit Be­scheid vom 8.10.2012 setzte es Aus­set­zungs­zin­sen für die Zeit vom 3.6.2008 (Fällig­keit) bis zum 5.12.2011 (ein Mo­nat nach Be­kannt­gabe der Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 1.11.2011) i.H.v. 108.202 € ge­gen den Kläger und seine Ehe­frau fest. Der Ein­spruch hier­ge­gen wurde vom Kläger da­mit begründet, dass eine Übe­rein­kunft ge­trof­fen wor­den sei, dass le­dig­lich noch zum Sach­ver­halt die Summe von 45.000 € ggf. of­fen und dies­bezüglich ein vollständi­ger Er­lass be­an­tragt wor­den sei. Darüber, dass das Fi­nanz­amt wei­ter­ge­hende Zin­sen gel­tend ma­chen würde, sei nie­mals ge­spro­chen wor­den.

Der Ein­spruch wurde zurück­ge­wie­sen, die Klage wurde vom FG ab­ge­wie­sen. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte auf der Rechts­grund­lage der §§ 237 Abs. 1 u. 2, 238 AO die Fest­set­zung der Aus­set­zungs­zin­sen i.H.v. 108.202 € zu­tref­fend als der gel­ten­den Rechts­lage ent­spre­chend an­ge­se­hen. Auch die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Vor­lage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG la­gen nicht vor.

Ein Ge­richt kann die Ent­schei­dung des BVerfG über die Ver­fas­sungsmäßig­keit ei­ner Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur ein­ho­len, wenn es von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der zur Prüfung ge­stell­ten Re­ge­lung über­zeugt ist. Eine sol­che Über­zeu­gung ver­mochte sich der Se­nat im vor­lie­gen­den Fall je­doch hin­sicht­lich der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Zinshöhe nicht zu bil­den. Dies hat der Se­nat mit BFH-Ur­teil vom 1.7.2014, Az.: IX R 31/13 be­reits für den Ver­zin­sungs­zeit­raum 11.11.2004 bis 21.3.2011 ent­schie­den, wor­auf ver­wie­sen wer­den konnte. Auch für den vor­lie­gend strei­ti­gen Ver­zin­sungs­zeit­raum 3.6.2008 bis 5.12.2011 hat­ten sich die das Zins­ni­veau be­stim­men­den Verhält­nisse nicht in ei­ner Weise geändert, dass An­lass be­stan­den hätte, hier­von ab­zu­wei­chen.

Der Kläger konnte sich auch nicht mit Er­folg auf Ver­trau­ens­schutzas­pekte be­ru­fen. Eine ver­bind­li­che Aus­kunft gem. § 89 Abs. 2 AO des In­halts, dass keine Aus­set­zungs­zin­sen fest­ge­setzt würden, schei­terte schon daran, dass diese Auskünfte al­len­falls am 24.8.2012 er­teilt wor­den sein konn­ten, das Ge­richts­ver­fah­ren aber im De­zem­ber 2011 be­en­det war. Eine ver­bind­li­che Aus­kunft konnte sich schon nach dem Ge­set­zes­wort­laut nur auf einen zukünf­ti­gen Sach­ver­halt be­zie­hen. Da­mit ging auch die Rüge des Klägers ins Leere, das FG hätte wei­tere Sach­aufklärung zum Vor­lie­gen ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft be­trei­ben müssen. An­halts­punkte dafür, dass das Fi­nanz­amt die Fest­set­zung von Aus­set­zungs­zin­sen ver­wirkt hätte, fehl­ten ebenso.

Link­hin­weis:

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