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Grenzüberschreitende Geschäfte - Schwerpunkt Dienstleistungen

Das deutsche und europäische Umsatzsteuerrecht

Die deut­sche Wirt­schaft lebt vom Ex­port. Alljähr­lich wer­den mehr Güter in an­dere Staa­ten ge­lie­fert als im­por­tiert. Ähn­lich verhält es sich mit Dienst­leis­tun­gen. Die meis­ten in Deutsch­land ansässi­gen Un­ter­neh­men sind über die Staats­gren­zen hin­weg tätig. Die mit den grenzüber­schrei­ten­den Ge­schäften ein­her­ge­hen­den wirt­schaft­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen wer­den in den al­ler­meis­ten Fällen gut gelöst. Ge­schäfte ins Aus­land brin­gen aber auch zahl­rei­che um­satz- und er­trag­steu­er­li­che Auf­ga­ben­stel­lun­gen mit sich. Diese zu ver­nachlässi­gen, be­deu­tet letzt­lich die Ren­dite aufs Spiel zu set­zen.

Er­trag­steu­er­lich rücken Ver­rech­nungs­preise so­wie die Frage der Begründung von Be­triebsstätten mehr und mehr in den Fo­kus in- und ausländi­scher Fi­nanz­ver­wal­tun­gen. Zu­dem stellt sich bei grenzüber­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten häufig die Frage der Ein­be­hal­tung von Quel­len­steu­ern bzw. wie diese ver­mie­den oder an­ge­rech­net wer­den können.

Um­satz­steu­er­lich gilt es so­wohl das deut­sche als auch das eu­ropäische Um­satz­steu­er­recht im Auge zu be­hal­ten. An­ge­sichts der sich schnell wan­deln­den Ge­setz­ge­bung und um­fang­rei­chen Recht­spre­chung in die­sem Be­reich,  fällt das selbst aus­ge­wie­se­nen Prak­ti­kern in den Un­ter­neh­men schwer. For­ma­lien und Mel­de­pflich­ten so­wie Ver­schärfun­gen bei Straf-, Haf­tungs- und Bußgeld­vor­schrif­ten er­schwe­ren die Ab­wick­lung von Ge­schäfts­vorfällen und be­hin­dern die Ef­fi­zi­enz un­ter­neh­mens­in­ter­ner Pro­zess­abläufe.

Auch führt die im­mer stärker aus­geprägte Fo­kus­sie­rung von steu­er­li­chen Außenprüfun­gen so­wie der Steu­er­fahn­dung auf um­satz­steu­er­li­che Sach­ver­halte zu er­heb­li­chen Ri­si­ken. Das ist nicht zu­letzt auf den verstärk­ten Ein­satz von Prüfungs­soft­ware so­wie auf die re­strik­tive An­wen­dung des Ge­set­zes durch die Ver­wal­tung (z. B. bei Rech­nungs­an­ga­ben) zurück­zuführen. Schwer­punktmäßig wer­den ins­be­son­dere Leis­tungs­be­zie­hun­gen mit Aus­lands­be­zug geprüft. Da­bei ge­hen die Prüfer im­mer öfter sehr for­ma­lis­ti­sch vor und ver­weh­ren bei­spiels­weise bei Nichterfüllung der Buch- und Be­le­gnach­weisführung die Steu­er­frei­heit von grenzüber­schrei­ten­den Lie­fe­run­gen, bei Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­bestückun­gen oder bei „Aus­stel­lung von Null­rech­nun­gen“ im Rah­men grenzüber­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen. Ne­ben ho­hen Mar­gen­ver­lus­ten durch meist de­fi­ni­tive Steu­er­nach­zah­lun­gen dro­hen Zins­zah­lun­gen und Sank­tio­nen im In- und (zusätz­lich) im Aus­land.

Al­lein im ver­gan­ge­nen Jahr 2013 er­ziel­ten bun­des­weit ein­ge­setzte 1.908 Um­satz­steuer-Son­derprüfer ein Meh­rer­geb­nis von 1,97 Mil­li­ar­den Euro. Dies be­deu­tet 1,0 Mil­lio­nen Euro pro ein­ge­setz­ten Prüfer (Mit­tei­lung des BMF vom 28. April 2014). Hier­bei sind die Meh­rer­geb­nisse im Be­reich der Um­satz­steuer im Rah­men re­gulärer Be­triebsprüfun­gen noch gar nicht berück­sich­tigt.

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