Laut Schreiben vom 29.6.2015 (BStBl. I 2015, S. 542) folgt das BMF der Auffassung des BFH, wonach Abschlagszahlungen für Planungsleistungen eines Ingenieurs nach der alten Fassung der Gebührenordnung HOAI zu einer Gewinnrealisierung führen (BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2014, S. 968). Das BMF bejahte in seinem Schreiben darüber hinaus gehend aber auch eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen jeglicher Werkverträge.
Diese Grundsätze sollten zunächst bereits im Wirtschaftsjahr, das nach dem 23.12.2014 beginnt, berücksichtigt werden. Nachdem das BMF mit einem Schreiben an verschiedene Wirtschaftsverbände die Erstanwendung zunächst verschob, hob es nun, wie am 16.3.2016 bekannt wurde, das Schreiben vom 29.6.2015 mit Schreiben vom 15.3.2016 auf.
Demnach ist bei Abschlagszahlungen im Rahmen von Werkverträgen die Gewinnrealisierung weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, d. h. in der Regel wenn das Werk abgenommen und die Gefahr übergegangen ist. Lediglich bei Abschlagszahlungen nach HOAI a.F. ist entsprechend der Rechtsprechung des BFH eine Gewinnrealisation anzunehmen, wobei das BMF es nicht beanstandet, wenn dies erstmals im nach dem 23.12.2014 beginnenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt wird.
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Kehrtwende des BMF