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Steuerberatung

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Kehrtwende des BMF

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums laut einem Schrei­ben vom 29.6.2015 sollte bei Ab­schlags­zah­lun­gen im Rah­men von Werk­verträgen so­gleich eine Ge­winn­rea­li­sie­rung im steu­er­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss zu berück­sich­ti­gen sein. Der da­durch auslöste Pro­test aus Krei­sen der Wirt­schaft und der Wirt­schafts­verbände zeigt nun Wir­kung: die Fi­nanz­ver­wal­tung hebt ihre Grundsätze aus 2015 auf, so dass in­so­weit un­verändert nach den bis­he­ri­gen Grundsätzen vor­zu­ge­hen ist.

Laut Schrei­ben vom 29.6.2015 (BStBl. I 2015, S. 542) folgt das BMF der Auf­fas­sung des BFH, wo­nach Ab­schlags­zah­lun­gen für Pla­nungs­leis­tun­gen ei­nes In­ge­nieurs nach der al­ten Fas­sung der Gebühren­ord­nung HOAI zu ei­ner Ge­winn­rea­li­sie­rung führen (BFH-Ur­teil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2014, S. 968). Das BMF be­jahte in sei­nem Schrei­ben darüber hin­aus ge­hend aber auch eine Ge­winn­rea­li­sie­rung bei Ab­schlags­zah­lun­gen jeg­li­cher Werk­verträge.

Diese Grundsätze soll­ten zunächst be­reits im Wirt­schafts­jahr, das nach dem 23.12.2014 be­ginnt, berück­sich­tigt wer­den. Nach­dem das BMF mit einem Schrei­ben an ver­schie­dene Wirt­schafts­verbände die Erst­an­wen­dung zunächst ver­schob, hob es nun, wie am 16.3.2016 be­kannt wurde, das Schrei­ben vom 29.6.2015 mit Schrei­ben vom 15.3.2016 auf.

Dem­nach ist bei Ab­schlags­zah­lun­gen im Rah­men von Werk­verträgen die Ge­winn­rea­li­sie­rung wei­ter­hin nach den all­ge­mei­nen Grundsätzen vor­zu­neh­men, d. h. in der Re­gel wenn das Werk ab­ge­nom­men und die Ge­fahr über­ge­gan­gen ist. Le­dig­lich bei Ab­schlags­zah­lun­gen nach HOAI a.F. ist ent­spre­chend der Recht­spre­chung des BFH eine Ge­winn­rea­li­sa­tion an­zu­neh­men, wo­bei das BMF es nicht be­an­stan­det, wenn dies erst­mals im nach dem 23.12.2014 be­gin­nen­den Wirt­schafts­jahr berück­sich­tigt wird. 

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Kehrtwende des BMF

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