deen

Steuerberatung

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

Der BFH be­jaht die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung so­wohl bei kurz­fris­ti­ger An­mie­tung von Kon­zertsälen als auch bei Zwi­schen­ver­mie­tung.

Auf­wen­dun­gen für Mie­ten und Pach­ten für un­be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter sind bei der Er­mitt­lung des Ge­wer­be­er­trags in Höhe von 12,5 % hin­zu­zu­rech­nen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Sie un­ter­lie­gen da­mit fak­ti­sch (nach et­wai­gem Ab­zug des Frei­be­trags von 100.000 Euro) in ent­spre­chen­dem Um­fang der Ge­wer­be­steuer.

Kurz­fris­tige An­mie­tung von Kon­zertsälen

Der BFH be­fasst sich mit zwei Ur­tei­len mit der Frage, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine sol­che Hin­zu­rech­nung zu er­fol­gen hat. Mit Ur­teil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) be­jaht der BFH bei einem Kon­zert­ver­an­stal­ter die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet­auf­wen­dun­gen für die kurz­fris­tige An­mie­tung von Kon­zertsälen.

Vor­aus­set­zung der Hin­zu­rech­nung ist, dass die Wirt­schaftsgüter als An­la­ge­vermögen des Mie­ters oder Pächters zu be­ur­tei­len wären, wenn er ihr Ei­gentümer wäre. Da­bei er­gibt sich laut BFH eine vor­aus­set­zungs­lose Fik­tion der Ei­gentümer­stel­lung be­reits aus der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrift.

Ob zu­dem auch fik­ti­ves An­la­ge­vermögen zu be­ja­hen ist, sei an­hand des Ge­schäfts­ge­gen­stands des Un­ter­neh­mens zu prüfen. Maßgeb­lich sei da­bei nicht die Dauer der Be­nut­zung des Wirt­schafts­guts. So stehe der Hin­zu­rech­nung nicht ent­ge­gen, wenn das Wirt­schafts­gut - wie im Streit­fall - nur kurz­fris­tig ge­mie­tet oder ge­pach­tet wird, selbst wenn sich das Miet- oder Pacht­verhält­nis nur auf Tage oder Stun­den er­stre­cke. Ab­zu­stel­len sei auf den Um­stand, ob der Steu­er­pflich­tige das Wirt­schafts­gut ständig für den Ge­brauch in sei­nem Be­trieb hätte vor­hal­ten müssen. Der BFH sieht es da­bei auch als un­be­acht­lich an, ob mehr­mals der­selbe Ge­gen­stand oder ver­gleich­bare Ge­genstände an­ge­mie­tet oder ge­pach­tet wer­den.

Hinweis

Mit Ur­teil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) ver­neinte der BFH hin­ge­gen in dem Son­der­fall der An­mie­tung von Mes­seflächen durch eine Durchführungs­ge­sell­schaft eine Hin­zu­rech­nung der ent­spre­chen­den Miet­auf­wen­dun­gen. Die Durchführungs­ge­sell­schaft hätte nach ih­rem Ge­schäfts­ge­gen­stand ent­spre­chende Flächen, an­ders als ein Kon­zert­ver­an­stal­ter Kon­zertsäle, nicht ständig in ih­rem Be­trieb vor­hal­ten müssen (s. dazu no­vus Ja­nuar/Fe­bruar 2017, S. 10).

Hin­zu­rech­nung bei Zwi­schen­ver­mie­tung

In einem wei­te­ren Ur­teil be­jaht der BFH auch die fik­tive Zu­ord­nung ei­ner Im­mo­bi­lie zum An­la­ge­vermögen des Mie­ters oder Pächters, wenn diese an eine wei­tere Per­son ver­mie­tet wird. So­mit steht auch eine Wei­ter­ver­mie­tung der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung der Miet- und Pacht­zin­sen nicht ent­ge­gen (BFH-Ur­teil vom 8.12.2016, Az. IV R 55/10).

Hinweis

Da­mit schloss sich der IV. Se­nat der Auf­fas­sung des I. Se­nats des BFH an. Die­ser be­jahte be­reits mit Ur­teil vom 4.6.2014 (Az. I R 70/12) die Hin­zu­rech­nung im Fall ei­ner wei­ter­ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie. Darüber hin­aus sind sich die bei­den Se­nate auch ei­nig, dass in der Hin­zu­rech­nung keine Ver­fas­sungs­verstöße zu er­ken­nen sind.

nach oben