Zur Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen Einladungsmangel

OLG Frankfurt a.M. 27.4.2010, 5 U 14/09


Zwar mag es Zweifel darüber geben, in welcher Weise das von § 135 Abs. 2 S. 4 AktG a.F. geforderte nachprüfbare Festhalten "zu erfolgen hat". Frei von Zweifeln ist jedoch, dass das Schriftformerfordernis für die Vollmachtserteilung aufgehoben wurde, da dies von dem Gesetzgeber des Namensaktiengesetzes (NaStraG) als nicht mehr zeitgemäß angesehen wurde.

Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine börsennotierte AG. Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.7.2008 hatte die Beklagte zu einer Hauptversammlung am 29.8.2008 eingeladen. Gegenstand der Tagesordnung waren u.a. die Beschlussfassungen über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2007 sowie über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung (sog. Squeeze-Out).

Die Einladung enthielt u.a. die Bestimmung, dass die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollten, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, beauftragen konnten, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedurfte demnach der Schriftform. Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmungen über eine Vertretung von Aktionären auf Hauptversammlungen.

In der Hauptversammlung wurden die Beschlüsse der Tagesordnung wie in der Einladung mitgeteilt, gefasst. Die Kläger erhoben daraufhin Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen die Beschlussfassung zum Squeeze-Out, teilweise darüber hinaus auch gegen die übrigen Beschlussfassungen. Sie waren der Ansicht, dass die Einladung hinsichtlich der Modalitäten der Vollmachtserteilung fehlerhaft gewesen sei, woraus sich die Nichtigkeit, jedenfalls die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse ergebe, da nicht berücksichtigt sei, dass von den in § 135 AktG a.F. genannten Personen eine schriftliche Vollmacht nicht verlangt werden könne.

Das LG gab den Klagen der meisten Kläger statt. Wies die Klagen einiger anderer Kläger jedoch wegen fehlender Klagebefugnis ab. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Das Revisionsverfahren wird beim BGH unter dem Az.: II ZR 93/10 geführt.

Gründe:
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zum Squeeze-Out war gem. §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. wegen eines Einladungsmangels nichtig.

Da die Hauptversammlung am 29.8.2008 und damit lange vor Inkrafttreten der Änderungen des AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) zum 1.11.2009 (§ 20 Abs. 1 EGAktG) stattfand, waren die bis zum 31.8.2009 geltenden Fassungen der §§ 121, 134, 135 und 241 AktG anzuwenden. Die Angabe in der Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung bestimmte hinsichtlich der Stimmrechtsausübung unterschiedslos die Bedingung einer schriftlichen Bevollmächtigung. Sie konnte daher nicht anders ausgelegt werden, als dass sich das Erfordernis einer schriftlichen Bevollmächtigung auch auf die unmittelbar zuvor ausdrücklich aufgeführten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen bezog, wenn diese einen Aktionär vertreten.

Diese in der Einladung aufgestellte Bedingung verstieß allerdings gegen die gesetzliche Regelung in § 135 AktG a.F., denn anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. sah das Gesetz für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor. Gem. § 135 Abs. 3 S. 4 AktG a.F. (Abs. 1 S. 2 n.F.) muss die Bevollmächtigung von einem Kreditinstitut lediglich "nachprüfbar" festgehalten werden. Auf die Frage, ob diese Regelung ggf. satzungsdispositiv ist, kam es vorliegend nicht an, da die Satzung der Beklagten keine von § 135 AktG a.F. abweichende Regelung traf.

Zwar mag es Zweifel darüber geben, in welcher Weise das von § 135 Abs. 2 S. 4 AktG a.F. geforderte nachprüfbare Festhalten "zu erfolgen hat". Frei von Zweifeln ist jedoch, dass das Schriftformerfordernis für die Vollmachtserteilung aufgehoben wurde, da dies von dem Gesetzgeber des Namensaktiengesetzes (NaStraG) als nicht mehr zeitgemäß angesehen wurde. Infolgedessen führte der  Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse. Denn es sind von § 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. auch Bedingungen hinsichtlich der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters umfasst. Indem die Einladung diese zu Lasten der Aktionäre falsch angab, lag ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. vor.

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