Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei von Zuchtverbänden veranstalteten Pferdeauktionen

BGH 24.2.2010, VIII ZR 71/09


Eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, ist als öffentliche Versteigerung anzusehen, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 bei einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden.

So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich u.a., dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen.

Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" aufwies, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb u.a. die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises sind nicht hinreichend geklärt worden.

Die Klägerin kann sich allerdings nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, weil der in § 474 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch - wie im Streitfall - bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.

Die Sache war an das OLG zurückverweisen, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist dies von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das OLG angenommen hat, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

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