Rechtsfolgen der Abweichung von dem Musterprotokoll für eine GmbH-Gründung

Neben der normalen Gründung einer GmbH kann die Gesellschaft auch in einem so genannten vereinfachten Verfahren gegründet werden (§ 2 GmbHG). Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist, dass die Gesellschafter eines der in der Anlage zum Gesetz (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG) bestimmten Musterprotokolle verwenden, das über die dort zugelassenen Alternativen hinaus weder abgeändert noch ergänzt werden darf.

Bei Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren sind im Musterprotokoll drei Dokumente zusammengefasst, nämlich der Gesellschaftsvertrag, die Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es nicht statthaft, die für die Eintragung der Gesellschaft im Wege der normalen GmbH-Gründung ansonsten erforderlichen Einzeldokumente vorzulegen. Die Verwendung des Musterprotokolls ist also dem vereinfachten Verfahren der Gründung einer GmbH vorbehalten; bei Gründung einer GmbH im normalen Verfahren kann das Musterprotokoll nicht Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch, wenn eine normale GmbH-Gründung deshalb gegeben ist, weil Abänderungen und Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus erfolgt sind.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12.5.2010 (31 Wx 19/10) die Ablehnung der Eintragung einer GmbH bestätigt, bei der die Gründungsurkunde anstelle des im Musterprotokoll vorgesehenen Nennbetrags für die Kostenhaftung in Höhe von 300 € einen solchen in Höhe von 1.500 € aufwies.

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