Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Bis 2006 war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 2006).

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden musste (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 2007).

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09) verstößt die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 ändern.

Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit.

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