Kfz-Scheins im Handschuhfach führt nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung

OLG Oldenburg 23.6.2010, 5 U 153/09


Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht freistellen könnte. Hierbei handelte es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigert.

Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten seit Februar 2006 einen LKW "PickUp" teilkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB, Stand 1.5.2006, zugrunde. Der Kläger hatte das Fahrzeug seit Anfang Juni 2008 im Internet zum Verkauf angeboten. Ende Juni wurde es eines Nachts in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.30 Uhr vom Grundstück des Klägers entwendet. Dieser hatte den "PickUp", wie üblich, im Freien abgestellt. Der Fahrzeugschein befand sich - wie immer - in einer Mappe im Handschuhfach. Daraufhin verlangte der Kläger von der beklagte Versicherung die Zahlung von 9.500 €.

Die Beklagte lehnte dies ab. Sie war der Ansicht, das dauernde Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach stelle eine subjektive Gefahrerhöhung dar, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Außerdem habe der Kläger bei der Anmeldung des Schadens falsche Angaben hinsichtlich seiner Verkaufsabsichten gemacht. Sie sei daher auch wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei.

Das LG gab der Klage im vollen Umfang statt. Die Berufung der Versicherung blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.500 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag. Da der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2008 geschlossen worden war und der Versicherungsfall vor dem 1.1.2009 eintrat, waren gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG die Vorschriften des VVG a.F. anzuwenden.

Der Kläger hat den Diebstahl nicht grob fahrlässig herbeigeführt, indem er seinen Fahrzeugschein - von außen nicht sichtbar - im Handschuhfach des Wagens gelassen hatte. Es entspricht einer einhelligen Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist. Tatsachen, die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden, waren nicht ersichtlich.

Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, gem. §§ 23 Abs.1, 25 Abs.1 VVG a.F. wegen einer nachträglich eingetretenen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden zu sein. Eine Gefahrerhöhung liegt gewöhnlich bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände vor, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Außerdem muss die Gefahrerhöhung erheblich sein. Eine derartige Gefahrerhöhung konnte allerdings nicht im dauerhaften Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach gesehen werden. Hierbei handelte es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert hatte.

Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, wird in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spielt dabei keine Rolle. Etwas anderes könnte allenfalls für einen offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, der potentielle Täter, die lediglich eine Spritztour zum Spaß beabsichtigen, zum Diebstahl verleiten könnte. Hier vertritt das OLG Celle allerdings eine abweichende Meinung.

Schließlich war die Beklagte auch nicht nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 7a AKB hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben zur Frage der Verkaufsabsicht gegenüber der Beklagten leistungsfrei. Denn es ließ sich nicht nachvollziehen, inwieweit dadurch die Interessen der Beklagten ernsthaft gefährdet worden sein könnten.

Linkhinweis:

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