Bei Betriebsratswahlen sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 17.2.2010 (7 ABR 51/08) entschieden. Solche Arbeitnehmer besäßen im Entleiherbetrieb zwar ein aktives Wahlrecht (§ 7 S. 2 BetrVG), ein passives Wahlrecht (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG) stehe ihnen hingegen nicht zu. Dies gelte sowohl in Fällen der gewerbsmäßigen als auch der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 14 Abs. 2 AÜG bzw. Auslegung der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 7 S. 1 und 2 BetrVG i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). Die unterschiedliche Behandlung von Stamm- und Leiharbeitnehmern in dieser Frage sei auch nicht verfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Status von Stamm- und Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb entspreche den strukturellen Unterschieden, die typischerweise zwischen beiden Gruppen bestehen. So sei z. B. durch die Wahl von Leiharbeitnehmern in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs die Kontinuität dieses Organs gefährdet. Der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs hätte es in der Hand, die Mitgliedschaft gewählter Leiharbeitnehmer im Betriebsrat jederzeit zu beenden, indem er deren Abberufung durch den Verleiher veranlasst. Außerdem seien Leiharbeitnehmer häufig nur vorübergehend und für relativ kurze Zeit im Entleiherbetrieb tätig.
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