Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 28.11.2005, II ZR 355/03) greift die Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB) ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Eine solche Unternehmensfortführung liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Betriebs, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dies gilt auch, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.9.2009, VIII ZR 321/08) auch ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl das Vorgängerunternehmen für eine kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt worden war.

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