Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (bei wesentlicher Beteiligung) wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Veräußerungspreis einerseits und der Summe aus Anschaffungskosten der Beteiligung und Veräußerungskosten andererseits ermittelt. Dieser Grundsatz gilt bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts, z. B. bei Liquidation einer GmbH, ebenso. Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens anzusetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Beträge, sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine Werbungskosten oder Veräußerungskosten sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied durch Urteil vom 14.5.2009 (11 K 431/06; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Az. BFH: IX B 112/09), dass die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts nur zu berücksichtigen ist, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Im Urteilsfall war dies nicht so. Der Auflösungsverlust erhöht sich nicht um den Betrag der freiwilligen Übernahme der Verbindlichkeiten.

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlungen liegen vor, wenn durch die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten z. B. die Insolvenz über das Gesellschaftsvermögen abgewendet wird. Oder wenn die Zahlungen der geschäftlichen Reputation des Anteilseigners bzw. der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dienen.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

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