Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts setzt voraus, dass diese auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.8.2009, V R 30/06) sind Betriebe gewerblicher Art nur dann Unternehmer, wenn sie „wirtschaftlich“ tätig sind. Eine wirtschaftliche Betätigung setzt voraus, dass der Betrieb gewerblicher Art Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und nicht auf Grundlage der eigens für ihn geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen tätig wird. Damit gewährleistet der Bundesfinanzhof, dass Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerlich privaten Unternehmern gleichgestellt werden und sie umsatzsteuerlich keinen Wettbewerbsvorteil haben.



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