Der Fiskus verlangt nicht immer Spendenbelege

Das Finanzamt belohnt Großherzigkeit stärker. Der Steuererklärung für 2008 muss nicht immer eine ordnungsgemäße Spendenquittung beiliegen.

Die Spendenbereitschaft der Deutschen ist trotz Finanzkrise ungebrochen. Pro Jahr gehen alleine rund zwei Milliarden Euro an humanitäre Projekte. Die Wohltätigkeit unterstützt das Finanzamt kräftig. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke lassen sich über hohe Beträge als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Zusätzlich wurde auch noch der Formalismus abgebaut, Bürger brauchen jetzt weniger oft eine offizielle Spendenquittung.

Ein aktueller Erlass der Oberfinanzdirektion Koblenz weist auf Vereinfachungsregeln hin. Nicht ausreichend ist jedoch weiterhin, Geld beim Einkaufsbummel oder Kirchgang in Sammelbüchsen zu werden. Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass das Finanzamt eine offizielle Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster verlangt. Eine Ausnahme gilt für Spenden ohne Betragsgrenzen in Katastrophenfällen, wenn das Geld auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto fließt. Aus der Buchungsbestätigung müssen lediglich Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag sowie der Buchungstag hervorgehen.

Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt grundsätzlich der Zahlungsnachweis. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, muss hierfür keine gesonderte Bescheinigung vorlegen. Akzeptiert werden Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts. Allerdings muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angaben über die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf dem angegeben sein, was bei vorgedruckten Überweisungsformularen der Fall ist. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich um den Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln.

Aus verwaltungsinternen Gründen verzichtet das Finanzamt generell auf die Vorlage von Spendennachweisen, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt und vom Steuerzahler eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine rein innerdienstliche Maßnahme und begründet keine Rechte. Denn die 100-Euro-Grenze ist kein Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden, der Finanzbeamte kann also im Einzelfall auf einen Nachweis bestehen.

Der Spendenabzug ist allerdings in der Höhe begrenzt. Je höher das Einkommen, umso mehr Spenden wirken sich steuerlich aus. Der Sonderausgabenabzug ist pro Jahr mit einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte festgelegt. Abzugsfähig sind sogar Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Zwecke, selbst wenn diese Vereine ihren Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten oder Sonderveranstaltungen zugute kommen lassen.

Nicht alle gemeinnützigen Zwecke akzeptiert der Fiskus, aber erstaunlich viele. Hierzu gibt es seit 2007 eine einheitliche und sehr umfangreiche Liste in der Abgabenordnung. Hier steht, was als besonders förderungswürdig anerkannt wird. Neu aufgenommen wurde zuletzt beispielsweise der Hochwasserschutz, die Hilfe für Opfer von Straftaten, der Verbraucherschutz, der Schutz von Ehe und Familie sowie die Kriminalprävention. Alle gemeinnützigen Institutionen, die steuerbegünstigte Zwecke fördern und vom Finanzamt anerkannt sind, können unmittelbar Spenden entgegennehmen und selbst Spendenbescheinigungen, offiziell Zuwendungsbestätigungen, ausstellen.

Die Leistung des Spenders darf nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht begünstigt sind deshalb Gelder, die zur Erfüllung einer Strafauflage zu bezahlen sind. Die Zuwendung darf auch nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist. Als Ausnahme können hier lediglich UNICEF-Grußkarten abgesetzt werden. Neben der reinen Spende sind auch Beiträge absetzbar, etwa an das Rote Kreuz, nicht jedoch die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den Tennis- oder Golfclub. Der Unterschied: Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke, nicht aber zur Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung.

Der Spendenabzug gelingt in dem Jahr, in dem die Gelder bezahlt werden. Wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil etwa das Einkommen gering oder die Zuwendung besonders hoch war, darf ein nicht genutzter Betrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Den überschießenden Betrag aus 2008 berücksichtigt das Finanzamt dann automatisch so, als wäre die Spende erst im jeweiligen Folgejahr bezahlt worden. Sie muss nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden.

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