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BGH zur Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Urteil des BGH vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich am 29.05.2013 in ei­ner Ent­schei­dung mit der Wirk­sam­keit ei­ner Klau­sel in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen für den Ver­kauf ge­brauch­ter Kraft­fahr­zeuge und Anhänger be­fasst, die für An­sprüche des Käufers we­gen Sachmängeln aus­nahms­los eine le­dig­lich einjährige Verjährungs­frist vor­sah.

Die Kläger, Ehe­leute, kauf­ten von der be­klag­ten GmbH, einem Au­to­haus, am 14. Au­gust 2006 einen ge­brauch­ten Gelände­wa­gen, den sie durch die Be­klagte vor der Überg­abe mit ei­ner An­lage für den Flüssig­gas­be­trieb aus­stat­ten ließen. In den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen der Be­klag­ten für den Ver­kauf ge­brauch­ter Kraft­fahr­zeuge und Anhänger war fol­gen­des vor­ge­se­hen: "VI. Sach­man­gel An­sprüche des Käufers we­gen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ab­lie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des an den Kun­den. … VII. Haf­tung Hat der Verkäufer auf­grund der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen nach Maßgabe die­ser Be­din­gun­gen für einen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahrlässig ver­ur­sacht wurde, so haf­tet der Verkäufer be­schränkt: Die Haf­tung be­steht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten und ist auf den bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren ty­pi­schen Scha­den be­grenzt. Diese Be­schränkung gilt nicht bei Ver­let­zung von Le­ben, Körper und Ge­sund­heit. …" Das Fahr­zeug wurde den Klägern mit der ein­ge­bau­ten Flüssig­gas­an­lage am 12. Ok­to­ber 2006 über­ge­ben. In der Fol­ge­zeit tra­ten an die­ser An­lage Funk­ti­onsstörun­gen auf. Im Zeit­raum von Juni 2007 bis Au­gust 2008 brach­ten die Kläger das Fahr­zeug mehr­fach zu der Be­klag­ten, um Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten durchführen zu las­sen. Mit Schrei­ben vom 16. Ok­to­ber 2008 setz­ten die Kläger der Be­klag­ten er­folg­los eine Frist zur Erklärung der Re­pa­ra­tur­be­reit­schaft für den "Gas­tank" und kündig­ten die Re­pa­ra­tur des Fahr­zeugs bei einem an­de­ren Au­to­haus an. Die Kläger be­geh­ren Zah­lung der zu er­war­ten­den Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten in Höhe von 1.313,70 €, Scha­dens­er­satz in Höhe von 800 € so­wie Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten. Die Be­klagte hat sich un­ter an­de­rem auf die Verjährung der Gewähr­leis­tungs­an­sprüche be­ru­fen. Die Klage blieb in den Vor­in­stan­zen ohne Er­folg. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass den An­sprüchen der Kläger die Ein­rede der Verjährung ent­ge­gen­stehe. Die vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Kläger hatte Er­folg. Der un­ter an­de­rem für das Kauf­recht zuständige VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat seine Recht­spre­chung bestätigt, wo­nach eine Klau­sel in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, mit der die ge­setz­li­che Verjährungs­frist für die An­sprüche des Käufers we­gen ei­nes Man­gels der ver­kauf­ten Sa­che ab­gekürzt wird, we­gen Ver­stoßes ge­gen die Klau­sel­ver­bote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB* ins­ge­samt un­wirk­sam ist, wenn die in die­sen Klau­sel­ver­bo­ten be­zeich­ne­ten Scha­dens­er­satz­an­sprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungs­frist aus­ge­nom­men wer­den. Zif­fer VI. 1. der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen der Be­klag­ten ist da­her un­wirk­sam, weil es an ei­ner Aus­nah­me­re­ge­lung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB be­zeich­ne­ten Scha­dens­er­satz­an­sprüche fehlt. Zif­fer VII.1. Satz 3 nimmt die Haf­tung für Schäden aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Körpers oder der Ge­sund­heit zwar von der ge­genständ­li­chen Haf­tungs­be­schränkung in Zif­fer VII., aber nicht von der zeit­li­chen Haf­tungs­be­gren­zung in Zif­fer VI. aus. Es gilt da­her die ge­setz­li­che Verjährungs­frist. Gemäß den kauf­recht­li­chen Vor­schrif­ten beträgt diese für die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche zwei Jahre. Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts han­delt es sich vor­lie­gend nicht um einen so­ge­nann­ten ge­misch­ten Ver­trag, son­dern um einen Kauf­ver­trag. Denn im Mit­tel­punkt steht die Über­tra­gung von Ei­gen­tum und Be­sitz an dem - um­gerüste­ten - Fahr­zeug auf die Kläger; der Ver­pflich­tung zum Ein­bau der Flüssig­gas­an­lage kommt im Ver­gleich dazu kein sol­ches Ge­wicht zu, dass sie den Ver­trag prägen würde. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, da­mit die­ses prüfen kann, ob die zweijährige Verjährungs­frist durch Ver­hand­lun­gen der Par­teien über die Mängel der Flüssig­gas­an­lage ge­hemmt oder ob sie zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung be­reits ab­ge­lau­fen war. 

*§ 309 BGB: Klau­sel­ver­bote ohne Wer­tungsmöglich­keit Auch so­weit eine Ab­wei­chung von den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zulässig ist, ist in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen un­wirk­sam … 7. (Haf­tungs­aus­schluss bei Ver­let­zung von Le­ben, Körper, Ge­sund­heit und bei gro­bem Ver­schul­den) a) (Ver­let­zung von Le­ben, Körper, Ge­sund­heit) ein Aus­schluss oder eine Be­gren­zung der Haf­tung für Schäden aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Körpers oder der Ge­sund­heit, die auf ei­ner fahrlässi­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders oder ei­ner vorsätz­li­chen oder fahrlässi­gen Pflicht­ver­let­zung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfüllungs­ge­hil­fen des Ver­wen­ders be­ru­hen; b) (Gro­bes Ver­schul­den) ein Aus­schluss oder eine Be­gren­zung der Haf­tung für sons­tige Schäden, die auf ei­ner grob fahrlässi­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders oder auf ei­ner vorsätz­li­chen oder grob fahrlässi­gen Pflicht­ver­let­zung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfüllungs­ge­hil­fen des Ver­wen­ders be­ru­hen; … Quelle: Pres­se­mit­tei­ung des BGH Nr. 93/2013 vom 29.05.2013 
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