Auch Rentennachzahlungen unterliegen höherer Steuer

FG Münster 22.4.2010, 8 K 783/07 E


Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gilt das sog. Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Infolgedessen unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt wurden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d.h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erhält Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr 2005 hatte er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003 bezogen. Das Finanzamt unterwarf daraufhin nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung.

Der Kläger war der Ansicht, die Besteuerung der Rentenbezüge mit 50 % verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei verfassungswidrig. Die Rentennachzahlung sei nur mit einem Ertragsanteil von 32 % zu besteuern, da es sich um eine Nachzahlung aus dem Jahre 2003 handele. Es läge eine Verletzung des Gleichheitssatzes und eine Doppelbesteuerung vor. Schließlich habe er sich freiwillig der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger unterworfen und sei deshalb zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die dem Kläger im Jahr 2005 zugeflossene Rente steuerlich zutreffend gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 % bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Dies galt unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfielen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gilt das sog. Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Zwar wären die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies war aber für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sieht vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden sind, mit einem Anteil von mindestens 50% der Steuer zu unterwerfen. Damit sind auch Rentennachzahlungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinn des Klägers war nicht zulässig, da es an einer hierfür erforderlichen Gesetzeslücke fehlte. Das Gesetz erfasst die Rentennachzahlungen nicht ungewollt.

Die Einkommensteuerfestsetzung war auch nicht verfassungswidrig. Es konnte weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt werden noch konnte eine Verpflichtung des Gesetzgebers angenommen werden, eine Übergangsregelung  zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung schied bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus.

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