Anspruch auf Kindergeld für arbeitsloses behindertes Kind bei erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung für die Arbeitslosigkeit

BFH 22.10.2009, III R 50/07


Für ein arbeitsloses behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer - trotz der Behinderung möglichen - Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

Der Sachverhalt:
Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Klägers ist seit 1986 zu 50 Prozent schwerbehindert. Nach dem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie an der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften Gestaltungstechnischen Assistentin ausgebildet. Seit Juni 2001 war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T verheiratet.

Im Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld für den Zeitraum 1.9.2001 bis 31.12.2003. T sei seit Juli 2001 arbeitslos und habe weder Einkünfte noch Bezüge. Nachdem die um Stellungnahme gebetene Reha/SB-Stelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, lehnte die beklagte Familienkasse den Kindergeldantrag mit Bescheid von Dezember 2003 ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Bei einem Grad der Behinderung von 50 - wie im Streitfall - oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.

Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit. Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen.

Das Urteil des FG, das vor dem Grundsatzurteil des BFH (BFHE 223, 365) ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat. Es hat daher nicht in der gebotenen Gesamtwürdigung geprüft, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür war, dass T keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Insbes. reicht die pauschale Feststellung allein nicht aus, T hätte bei einer Anstellung mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in ihrem erlernten Beruf mit dem Arbeitslohn ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

<< zurück zur Übersicht



Artikel als PDF

Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung