Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

BFH 8.9.2010, I R 90/09


Eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst wurden. Die objektive Beweislast hierfür trägt zwar der Steuerpflichtige, doch muss das FG diesen Punkt jedenfalls zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und dem Steuerpflichtigen ggf. Gelegenheit geben, den ihm obliegenden Nachweis zu führen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt im Jahr 1998 von seiner Mutter Anteile an einem thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, dessen Erträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen, soweit sie als dem Anleger nach dem 31.12.1993 zugeflossen galten und noch nicht dem Steuerabzug unterlegen hatten. Der Kläger ließ seine Anteile seit Dezember 2004 durch die D-Bank verwahren und veräußerte sie noch im selben Monat für rund 1,5 Mio. €. Mangels Anschaffungsdaten führte die D-Bank für nach dem 31.12.1993 bis zum Verkaufstag angefallene ausschüttungsgleiche Erträge Zinsabschlagsteuer i.H.v. 172.085 € sowie einen Solidaritätszuschlag zur Zinsabschlagsteuer i.H.v. 9.464 € ab. Die genannten ausschüttungsgleichen Erträge hatte sie mit 573.619 € berechnet.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit den Anteilen keine steuerpflichtigen Einnahmen. Er beantragte jedoch die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Zinsabschlagsteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es erfasste letztlich in den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2003 ausschüttungsgleiche Erträge i.H.v. 246.657 € und rechnete die darauf entfallende Kapitalertragsteuer i.H.v. 73.997 € sowie Solidaritätszuschläge i.H.v. 4.069 € im Streitjahr an. Von einer Erfassung ausschüttungsgleicher Erträge für die Vorjahre sah es im Hinblick auf den Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfristen ab. Die für 2004 ergangene Anrechnungsverfügung änderte es entsprechend ab.

Der Kläger beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheides, wobei er darauf hinwies, dass die auf die Erträge aus 1994 bis 1999 entfallenden Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht angerechnet worden seien. Das Finanzamt erließ daraufhin einen solchen Bescheid, in dem es an seiner bisherigen Handhabung festhielt. Das FG wies die Klage gegen den geänderten Abrechnungsbescheid ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst wurden.

Das FG hat allerdings nicht festgestellt, ob die Mutter des Klägers die vor der Übertragung der Anteile angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge versteuert hatte. Das Finanzamt war zwar davon ausgegangen, dass alle in den Jahren 1994 bis 1999 angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge nicht versteuert worden seien und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfristen nicht mehr besteuert werden könnten. Eine eigenständige Feststellung dazu hatte das FG aber, was die Besitzzeit der Mutter des Klägers angeht, nicht getroffen. Das wäre allerdings notwendig gewesen, da eine Versagung der Anrechnung gegenüber dem Kläger sowohl dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen als auch über dessen Ziel hinausschießen würde, wenn und soweit die Kapitalerträge in Veranlagungen gegenüber der Mutter tatsächlich erfasst worden waren.

Die objektive Beweislast hierfür trägt zwar der Kläger. Doch hätte das FG diesen Punkt jedenfalls zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und dem Kläger ggf. Gelegenheit geben müssen, den ihm obliegenden Nachweis zu führen. Das war jedoch nicht geschehen und konnte im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an das FG zurückverwiesen werden musste.

Soweit es an einer Erfassung der Erträge gegenüber der Mutter des Klägers fehlt, ist der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig. Das Finanzamt war beim Erlass nicht daran gebunden, dass es die von der D-Bank abgeführte Kapitalertragsteuer in vollem Umfang auf die Einkommensteuer des Klägers angerechnet hatte. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid entfalten kann. Denn auch wenn man dies im Grundsatz bejaht, besteht im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO jedenfalls dann keine Bindung an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung, wenn diese nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zurückgenommen oder widerrufen werden kann. So liegen die Dinge auch hier.

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