Durch das Eigenheimrentengesetz besteht - faktisch als Ersatz für die frühere Eigenheimzulage - seit dem 1.1.2008 neue Fördermöglichkeiten. Die Riester-Förderung und damit auch Wohn-Riester können generell Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit und Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten in Anspruch nehmen. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen eine mittelbare Förderung.
Drei Förderalternativen wurden eingeführt:
Die Gelder werden zunächst auf einem Riester-Sparvertrag angespart. Dafür gibt es Zulagen. Anschließend kann der Erwerb oder die Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung mit dem angesparten Altersvorsorgevermögen finanziert werden.
Benötigen Sparer ein Darlehen, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanzieren zu können, dürfen die Zulagen auch auf einen Altersvorsorgevertrag fließen, der erst aufgefüllt wird. Dann werden die Tilgungsleistungen genauso behandelt wie Beiträge für einen normalen Riester-Sparvertrag.
Ab November 2008 ist es möglich, geförderte Bausparverträge abzuschließen.
Das angesparte und durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage geförderte Kapital kann erstmals im Jahr 2008 bis zu einem Umfang von 75 % oder aber zu 100 % für die Anschaffung/Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten inländischen Wohnung bzw. Hauses verwendet werden.
In den Jahren 2008 und 2009 muss der verwendete Betrag stets mindestens 10.000 € betragen. Begünstigt sind auch Genossenschaftswohnungen sowie die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechtes.
Hinweis: Die begünstigte Wohnung muss als Hauptwohnsitz genutzt werden. Nicht gefördert werden Ferien- oder Gartenhäuser, Zweitwohnsitze und Umbauten
Der Vorteil in der Sparphase dreht sich allerdings im Alter ins Negative um. Denn die aus einem Riester-Sparvertrag entnommenen Beträge oder die geförderten Tilgungsleistungen nebst der dafür gewährten Zulagen werden vom Vertragsanbieter auf einem Wohnförderkonto festgehalten und jährlich mit 2 % fiktiv aufgezinst. Diese Beträge müssen zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres mit der individuellen Progression versteuern werden. Dies entweder verteilt bis zum 85. Geburtstag oder auf einen Schlag. In diesem Fall müssen dann nur 70 % des Betrags auf dem Wohnförderkonto versteuert werden.
Hinweis: Wer noch 2009 einen Riester-Vertrag abschließt, sichert sich die Grund- und Kinderzulagen für das gesamte Jahr. Kompliziert ist die neue Regelungen, wenn die über die Verwendung des Altersvorsorgevermögens geförderte Wohnung veräußert oder vermietet werden sollten. Zuvor sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
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