Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden keine Werbungskosten

BFH 28.9.2010, IX R 37/09


Der vergeblich geleistete Kaufpreis bei der Anschaffung von unbebautem Grund und Boden kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Es kommen nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht, die sich auf die Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen; Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden scheiden demgegenüber als Werbungskosten aus.

Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren je zur Hälfte Gesellschafter einer GbR; Gegenstand des Unternehmens der GbR war die Verwaltung und Vermietung der sich im gemeinsamen Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücke. Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH (Landschaftspflege und Landschaftsbau).

Im Oktober 2004 schloss die GbR einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über zwei unbebaute Grundstücke ab. Die GbR beabsichtigte, die Grundstücke an die X-GmbH zur Lagerung von Pflanzen zu vermieten. Die GbR zahlte den vertraglich vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 35.000 € noch vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zu einem Vollzug der Eigentumsänderung im Grundbuch kam es jedoch nicht mehr, da über das Vermögen des Veräußerers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Eigentumsänderung nicht erteilte. Der Eintragungsantrag wurde zurückgewiesen, die Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt vom Insolvenzverwalter an einen Dritten veräußert.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den vergeblich geleisteten Kaufpreis sowie die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages angefallenen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ließ das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Grundstückserwerb nicht zum Abzug zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten vergeblichen Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 S. 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen. Fallen diese schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.

Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hat. Vorab entstandene Aufwendungen können selbst dann - bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht - abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

Der für die Berücksichtigung von Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang fehlt indes regelmäßig bei den Anschaffungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einnahmen i.S.d. § 8 EStG dienen. Zwar ist es möglich, solche Aufwendungen in den Grenzen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten (in Form der Absetzung für Abnutzung) zu behandeln; daraus hat die Rechtsprechung aber stets gefolgert, dass nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, die sich auf die Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen. Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden scheiden demgegenüber als Werbungskosten aus.

Im Streitfall stellen der Kaufpreis für die Grundstücke sowie die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages angefallenen Notarkosten Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten auf (unbebauten) Grund und Boden dar. Eine Berücksichtigung als (vergebliche) vorab entstandene Werbungskosten schied mithin aus.

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