Die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG a.F.) und im Steuersatz (§§ 15, 19 ErbStG a.F.) sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG a.F.) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Privilegierung der Ehegatten lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners. Das Finanzamt setzte ihm gegenüber eine Erbschaftsteuer i.H.v. 61.295 DM fest. Es ordnete den Beschwerdeführer in die Steuerklasse III ein, gewährte u.a. einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F. i.H.v. 10.000 DM und wendete einen Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. i.H.v. 23 % an.
Ähnlich verhielt es sich bei der Beschwerdeführerin zu 2). Sie ist Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das Finanzamt setzte bei ihr eine Erbschaftsteuer i.H.v. 12.090 € fest. Auch sie wurde in die Steuerklasse III eingestuft, ihr wurde ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F. gewährt und es wurde ein Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. i.H.v. 23 % angewendet.
Beide Beschwerdeführer waren der Ansicht, die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handele. Homosexuelle könnten aufgrund ihrer sexuellen Identität nicht beliebig zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft wählen. Ihre hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten allerdings erfolglos. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG die Beschlüsse des BFH aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG a.F.) und im Steuersatz (§§ 15, 19 ErbStG a.F.) sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG a.F.) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen. Nicht die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht für Ehe und Familie tätig zu werden, sondern allein der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entscheidet nach Maßgabe der vom BVerfG hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt.
Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist auch nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Denn sie leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner, die nach der schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage einander zu "angemessenem Unterhalt" verpflichtet sind.
Die Ungleichbehandlung ist schließlich auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. Dies kann gerade nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da dieser Punkt in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.
Aus ähnlichen Erwägungen fehlte es sowohl für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG a.F. als auch hinsichtlich der Zuordnung zur Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen an ausreichenden Differenzierungsgründen. Ob die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen, konnte hingegen offen bleiben.
Hintergrund:
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 wurden die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22.6.2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht - also auch in den Steuersätzen - beabsichtigt.
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