Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung unterliegt nicht der Einkommensteuer

BFH 6.10.2010, VI R 15/08


Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Infolgedessen ist ein Tagegeld aus einer gesetzlichen schweizerischen Invalidenversicherung nicht einkommensteuerpflichtig.

Der Sachverhalt:
Der ledige Kläger lebt in Deutschland. Er ist ein Grenzgänger und unterliegt der deutschen Einkommensteuer. Von 1991 bis Anfang 1996 war er als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Infolgedessen hatte die Arbeitgeberin für den Kläger die Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

Im Jahr 1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

Das Finanzamt erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Tagegelder des Klägers aus der schweizerischen Invalidenversicherung unterlagen nicht der deutschen Einkommensteuer.

Schließlich war bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn. Der Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 15.11.2007 (Az.: VI R 30/04) entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG sind.

Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.

Infolgedessen war davon auszugehen, dass die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Arbeitslohn bei diesem führten. Der Kläger hatte einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn darstellte, war die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

<< zurück zur Übersicht



Artikel als PDF

Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung