Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften können lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim unabhängig von Größe und Wert steuerfrei realisieren. Das gelingt auch bei Immobilien im EU- und EWR-Raum. Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist daher unbeachtlich.
Der steuerfreie Erwerb eines Familienheims von Todes wegen im EU- und EWR-Raum durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder von Kindern ist hingegen nur unter weiteren Bedingungen erlaubt.
Die Steuerbefreiung bleibt jedoch, wenn der Nachfolger aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war. Entfallen diese Gründe innerhalb des Zehnjahreszeitraums, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich aufzunehmen. Solche unschädlichen Gründe sind:
Schädlich ist hingegen, wenn die Wohnung aufgrund einer beruflichen Versetzung verkauft und vermietet wird oder anschließend ein Leerstand vorliegt. Entfällt die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung, entfällt die Befreiung vollständig.
Hinweis: Beim Erwerb durch Kinder oder Enkel bei vorverstorbenen Kindern ist die Befreiung auf eine selbst genutzte Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Für die 200 qm-Fläche ist die vom Erblasser genutzte Wohnung maßgebend.
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