Steuerfreie Eigenheimtransfers

Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften können lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim unabhängig von Größe und Wert steuerfrei realisieren. Das gelingt auch bei Immobilien im EU- und EWR-Raum. Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist daher unbeachtlich.

Der steuerfreie Erwerb eines Familienheims von Todes wegen im EU- und EWR-Raum durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder von Kindern ist hingegen nur unter weiteren Bedingungen erlaubt.

  • Der Erblasser muss das Heim bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben oder pflegebedingt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben haben.
  • Der Nachkomme muss die erworbene Wohnung unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern eigennutzten und dies zehn Jahre lang fortführen.

Die Steuerbefreiung bleibt jedoch, wenn der Nachfolger aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war. Entfallen diese Gründe innerhalb des Zehnjahreszeitraums, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich aufzunehmen. Solche unschädlichen Gründe sind:

  • Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulassen.
  • Verhinderung der Eigennutzung im Zeitpunkt des Erwerbs.
  • Das Kind ist wegen Minderjährigkeit rechtlich gehindert, einen Haushalt selbstständig zu führen.

Schädlich ist hingegen, wenn die Wohnung aufgrund einer beruflichen Versetzung verkauft und vermietet wird oder anschließend ein Leerstand vorliegt. Entfällt die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung, entfällt die Befreiung vollständig.
Hinweis: Beim Erwerb durch Kinder oder Enkel bei vorverstorbenen Kindern ist die Befreiung auf eine selbst genutzte Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Für die 200 qm-Fläche ist die vom Erblasser genutzte Wohnung maßgebend.

<< zurück zur Übersicht



Artikel als PDF

Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung