Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9.11.2011 auf ihrer Homepage das Rundschreiben 11/2011 (BA) zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht.
Das Rundschreiben konkretisiert die sich aus § 25a Abs.1 Satz 7 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG für Kreditinstitute ergebenden Anforderungen bezüglich der von der Aufsicht vorgegebenen plötzlichen Zinsänderungen und ersetzt das Rundschreiben 7/2007 (BA). Gemäß der EU-weit geltenden Bankenrichtlinie sind die nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet, zu überprüfen und zu bewerten, ob die institutsinternen Prozesse und Verfahren ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Dem unterliegt auch das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch.
Unter den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallen Kreditinstitute, die eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis für das Betreiben des Einlagen- und des Kreditgeschäfts besitzen.
Die Szenarien für die Zinsänderungen umfassen nun eine ad hoch eintretende Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 BP nach oben (Szenario 1, vorher: 130 BP) sowie um 200 BP nach unten (Szenario 2, vorher: 190 BP). Bezugsgröße der Zinsänderung sind weiterhin die regulatorischen Eigenmittel.
Die Berechnung der Zinsszenarien hat mindestens vierteljährlich sowie anlassbezogen zu erfolgen und kann nach wie vor anhand des im Rundschreiben beschriebenen Ausweich-verfahrens erfolgen.
Institute, deren ermittelte Risikobeträge für die Zinsszenarien 20 % ihrer Eigenmittel übersteigen, werden als „Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“ klassifiziert (vorher: „Ausreißer-Institute“) und haben dies der Aufsicht unverzüglich anzuzeigen.
Ungeachtet dieser Meldepflicht müssen alle Kreditinstitute ab dem 31.12.2011 jeweils zum Quartalsende als Datenstichtag anhand eines von der Deutschen Bundesbank be-reitzustellenden Meldeformulars u.a. die Ergebnisse ihrer Berechnung melden.
Die BaFin kann unter Berücksichtigung der Meldungen sowie den Eigenmittelanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung (SolvV) erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG anordnen, soweit das Institut nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung nicht über angemessene Eigenmittel zur Unterlegung von Zinsänderungsrisiken verfügt.
Hinweis: Die unter das Rundschreiben fallenden Institute sollten ihre Berechnungsverfahren zeitnah umstellen, um die neuen Anforderungen zum ersten Meldestichtag zu erfüllen.
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