Zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
Der Sachverhalt:
+++ VI R 17/09 +++
In diesem Verfahren stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger hatte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum besucht. Die Kläger verzichteten in der Folgezeit auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis. Stattdessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten i.H.v. 19.944 € als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 geltend. Das Finanzamt ging allerdings nicht darauf ein.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, die Aufwendungen für eine Legasthenietherapie seien nur dann als Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.
+++ VI R 16/09 +++
In dem anderen Verfahren war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel im Streitjahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem FG erfolglos, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen worden sei.
Auf die Revision der Kläger hob der BFH beide Vorentscheidungen auf und wies die Sachen unter Beachtung der neuen Rechtsprechung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die FG zurück.
Die Gründe:
Der Senat hält an dem formalisierten Nachweisverlangen nicht länger fest. Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung war deshalb zu entscheiden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können.
Schließlich ergibt sich ein solches Nachweisverlangen nicht aus dem Gesetz und widerspricht zudem dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Und diese obliegt dem FG. Dieses und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution muss die erforderlichen Feststellungen treffen. Zwar verfügt das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und muss deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen. Andererseits ist es nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können.
Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen BMF, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, war nicht nachvollziehbar. So ist das formalisierte Nachweisverlangen zur Missbrauchsabwehr gar nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, etwa des behandelnden Arztes kann der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches ist nämlich lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.
Darüber hinaus war in dem Verfahren VI R 17/09 zu entscheiden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegensteht.
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