Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung, bei der sich der inländische Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung erbracht wird, und schuldet der inländische Leistungsempfänger wegen der Umkehrung der Steuerschuldner die Steuer (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG), hat der Leistende in der Rechnung (§ 14a Abs. 1 UStG) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt der Leistende auch für die Angabe in seiner Zusammenfassenden Meldung.
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