Pflicht zur Angabe innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.1.2010

- Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern -


Zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen (ABl. EU 2008 Nr. L 44 Seite 11) in nationales Recht wurde § 18a des Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl Teil I Seite 2794) geändert. Ab dem 1. Januar 2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.

Gemäß § 18a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der Zusammenfassenden Meldung zu machen.

Weitere Informationen zur Thematik und die ab dem 1. Januar 2010 anzuwendenden Vordrucke der Zusammenfassenden Meldungen finden Sie im Internet unter www.bzst.bund.de.
 

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