Bewährtes Mittel zur Alterssicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft und zur Steuerreduzierung ist die Erteilung einer Pensionszusage. In der Ansparphase entsteht steuerwirksamer Aufwand, während es zu Liquiditätsabflüssen erst in der Leistungsphase, d. h. nach Eintritt des Pensionsberechtigten in den Ruhestand, kommt.
Dabei sind insbesondere drei Grundsätze zu beachten:
1. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Pensionszusage ist Voraussetzung für die handelsbilanzielle Rückstellungsbildung gemäß. § 249 HGB und damit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch maßgeblich für die Steuerbilanz. So muss der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erteilung der Pensionszusage sowohl für sich selbst als Versorgungsberechtigten als auch als Vertreter der Gesellschaft vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sein. Darüber hinaus muss für die Erteilung oder spätere Änderungen von Pensionszusagen ein förmlicher Gesellschafterbeschluss vorliegen - auch bei einer Ein-Mann-GmbH.
2. Die Voraussetzungen des § 6a EStG müssen erfüllt sein. Das beinhaltet die Schriftformerfordernis sowie das Eindeutigkeitsgebot. So sind die Leistungsarten der betrieblichen Altersversorgung zu formulieren, also die Versorgungsleistungen in Form von Alters- und Invalidenleistungen für den Versorgungsberechtigten selbst sowie Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwe/des Witwers oder des eingetragenen Lebenspartners.
3. Als Untergrenze für den Bezug von betrieblichen Versorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr, für nach dem 31. 12. 2011 erteilte Zusagen das 62. (BMF 20.1.2009, BStBl 2009 I, S. 273, Rn. 185).
Für die Berechnung der Pensionsrückstellung erhöhte sich das Mindestalter aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr für Jahrgänge ab 1962 und darüber hinaus auf 66 (1953 bis 1961), lediglich für Geburtsjahrgänge bis 1952 bleibt es beim Mindestalter von 65 Jahren (R 6a Abs. 8 EStR). Die Neuregelung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 2008, die Anpassung darf aber erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres vollzogen wird, das nach dem 30.12.2009 endet, sofern der Übergang einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens erfolgt (BMF, Schreiben vom 3.7.2009, BStBl 2009 I, S. 712).
Hinweis: Die Pensionszusage muss im Zeitpunkt der Zusage noch erdienbar sein. Dies liegt vor, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer noch mindestens zehn Jahre nach der Erteilung der Pensionszusage tätig bleibt, wobei auch das Unterschreiten des Mindest-Zeitraums von 10 Jahren um wenige Monate schädlich ist, wenn nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2010, 6 V 1868/10 A(K,G,AO).
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