Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 weist die OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung (S 236.5/14-St 144) vom 17.10.2008 insbesondere auf folgende Neuregelungen hin:
1. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 EStG)
Über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 hat am 10.9.2008 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stattgefunden. Bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt, kommt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 weiter eine vorläufige Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale im Wege der Aussetzung der Vollziehung in Betracht (s. a. BMF vom 4.10.2007, IV A 4 - S 0623/07/0002, BStBl I 2007, S. 722). Zu weiteren Einzelfragen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale wird auf das BMF-Schreiben vom 1.12.2006, IV C 5-S 2351-60/06 (BStBl I 2006, S. 778, hingewiesen.
2. Schulgeld an Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Im JStG 2009 ist eine gesetzliche Neuregelung zum Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen geplant. Hierdurch soll der EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU/EWR-Ausland Rechnung getragen werden. Die geplante Neuregelung soll bereits ab dem Jahr 2008 gelten. Bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen soll ein Abzug auch für frühere Jahre zugelassen werden, auch wenn die bisher erforderlichen schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 52 Abs. 24b EStG-E). Die Verabschiedung der Gesetzesänderung bleibt jedoch abzuwarten. Der Abzug der Schulgeldzahlungen ist auf den vorgesehenen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Kind zu begrenzen. Im Hinblick hierauf wurde im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 in Abschn. D III Nr. 6 die neutrale Bezeichnung „Schulgeld an Privatschulen" verwendet.
3. Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3, § 1a EStG)
Bei sog. Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 € (bei Ehegatten 15.328 €) nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen von 7.664 €/15.328 € werden ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Aufgrund der zum 1.1.2008 vorgesehenen Änderungen bei der Ländergruppeneinteilung (BMF vom 9.9.2008, IV C 4-S 2285/07/0005) ergeben sich für bestimmte Staaten (z. B. für Bulgarien, Rumänien, die Tschechische Republik sowie die russische Föderation) geringere Kürzungen.
4. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§ 32, § 52 Abs. 40 Sätze 6-8 EStG)
Ab 2009 können volljährige Kinder grundsätzlich nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Die bestehende Übergangsregelung (§ 52 Abs. 40 EStG) hat 2009 nur noch Bedeutung für behinderte Kinder und die Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG. Behinderte Kinder werden weiter berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 40 S. 7 2. Hs EStG). Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet und gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen befreienden Dienst geleistet haben, werden noch über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG).
5. Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologische Jahr leisten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d, § 52 Abs. 40 Sätze 4 und 5 EStG)
Für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, wurden durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. 5. 2008 (BGBl I 2008, S. 842) neue Rahmenbedingungen geschaffen und als Folgeänderung der Tatbestand für die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG neu gefasst. Zudem wurden ebenfalls ein begünstigtes neues europäisches Aktionsprogramm (Jugend in Aktion") sowie ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst („weltwärts") aufgelegt.
In den Ermäßigungsvordrucken 2009 wurde bei den Angaben zu über 18 Jahre alten Kindern der Berücksichtigungstatbestand dementsprechend neu formuliert. Der Nachweis, dass das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, ist weiterhin durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ausstellt.
6. Kinderbetreuungskosten
(§ 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gehört, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Vorlage dieser Nachweise mit der Steuererklärung ist ab dem VZ 2008 nicht mehr materielle Voraussetzung für den Abzug; das FA kann aber die Vorlage der Belege im Rahmen der allgemeinen Ermittlungspflicht (§§ 85 ff. AO) verlangen. Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007, S. 184) hingewiesen.
7. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Bisher waren haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wurden. Nach einer Änderung im Rahmen des JStG 2008 sind die Aufwendungen nunmehr in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auch dann begünstigt, wenn sie in einem innerhalb der EU/EWR-Staaten liegenden Haushalt anfallen. Abschn. C III. des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2009 wurde entsprechend angepasst.
Ab dem VZ 2008 ist die Steuerermäßigung nur noch davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Die zwingende Vorlage dieser Belege ist entfallen. Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (IV C 4-S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, S. 783) hingewiesen; eine Überarbeitung dieses Schreibens ist in Vorbereitung.
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