Lebensmittelmarkt gilt im Bewertungsrecht als Warenhaus

Grundstücke sind u. a. zu bewerten, um die Grundsteuer zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden die Gebäude in bestimmte Klassen eingeteilt. Für die jeweilige Klasse sind Normalherstellungskosten je cbm umbauten Raumes festgelegt, die Ausgangsgröße für die Wertermittlung und den Einheitswert sind. Die Normalherstellungskosten für Markt- und Messehallen liegen dabei deutlich unter denjenigen für Warenhäuser.

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 30.6.2010 (II R 60/08) entschieden, dass ein Lebensmittelmarkt nicht als Markt- und Messehalle, sondern als Warenhaus einzuordnen ist. Dies ergebe sich aus dem Sprachgebrauch, wonach man unter einer Halle einen weiten und hohen Raum verstehe. Eine von den Gebäudenormalherstellungskosten abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn dieser Durchschnittswert um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.

In derselben Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung zum 1.1.2007 noch für verfassungsgemäß erklärt, obwohl der Zeitpunkt, auf den die Normalherstellungskosten ermittelt wurden (1.1.1964), bereits über 40 Jahre zurückliegt. Für spätere Zeiträume verlangt er jedoch eine neue, realitätsgerechte Wertermittlung durch den Gesetzgeber.

<< zurück zur Übersicht



Artikel als PDF

Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung