Keine Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen seit dem Veranlagungszeitraum 2006

BFH 6.5.2010, VI R 4/09


Zwar wurden in der Vergangenheit auch einfache handwerkliche Tätigkeiten wie etwa Schönheitsreparaturen in der eigenen Wohnung zu den haushaltsnahen und damit steuerbegünstigten Dienstleistungen gezählt. Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich allerdings seit dem FördWachsG vom 26.4.2006 um handwerkliche Tätigkeiten, welche nur noch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.

Der Sachverhalt:
Die Kläger ließen im Streitjahr 2006 Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und Flur ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb F. ausführen. Die Kosten betrugen 3.000 €. Besondere handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren hierfür nicht erforderlich. Unabhängig davon ließen die Kläger im selben Jahr den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M. neu gestalten. Die Kosten für diese Arbeiten, die handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, lagen bei 2.320 €.

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Außerdem beantragten sie für die Kosten der Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.

Das Finanzamt behandelte die Maler- und Tapezierarbeiten jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, sondern als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG. Weil sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt worden waren, gewährte es lediglich den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 €.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Kläger hatten für die Maler- und Tapezierarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, keinen Anspruch auf Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach BFH-Rechtsprechung ist der Begriff "haushaltsnah" allerdings als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind hingegen solche, die üblicherweise zur Versorgung einer Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u.a. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen demnach nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Zwar wurden in der Vergangenheit auch einfache handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, wie etwa Schönheitsreparaturen, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem FördWachsG vom 26.4.2006 den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b S. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt.

Danach werden nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 S. 1 EStG gefasst wurden, von dem neuen S. 2 i.d.F. des FördWachsG erfasst. Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei den streitgegenständlichen Maler- und Tapezierarbeiten nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG vermitteln.

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