Drei Kinder wurden Erben nach dem Tod ihres Vaters. Eine Erbschaftsteuererklärung wurde nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte nach einer Prüfung von Amts wegen von einer Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesehen, die Freibeträge waren nicht überschritten. Nach Antritt der Erbschaft gerieten die Kinder in Streit über den ihnen zustehenden Erbanteil. Im Zuge dieses Rechtsstreits verlangte eines der Kinder Einsicht in die Akten des Finanzamts über die von Kreditinstituten dort eingereichten Anzeigen über Bankguthaben. Der Antrag wurde abgelehnt und die Richtigkeit des finanzamtlichen Vorgehens vom BFH (Urteil vom 23.2.2010, VII R 19/09) bestätigt.
Das Besteuerungsverfahren ist nach amtsinterner Feststellung der Steuerfreiheit des Nachlasses abgeschlossen, wenn es nicht zu einem Rechtsbehelf kommt. Danach besteht für die beteiligten Erben kein berechtigtes Interesse mehr auf Einsicht in die Akten des Finanzamts. Das Einsichtsrecht besteht nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
Der Auskunftsanspruch kann auch nicht mit einer Verpflichtung des Finanzamts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durchgesetzt werden. Die gewünschten Unterlagen wurden nicht zur Wahrung von Rechten gegenüber dem Finanzamt benötigt. Sie sollten als Beweismittel im Rahmen eines Erbschaftsstreits dienen. Eine Treuepflicht des Finanzamts kann aber nicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke herangezogen werden.Wirtschaftsprüfung
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