Beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung ist nicht nur der innerbilanziell zu erfassende tatsächliche Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.
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