Die Kfz-Steuer wurde für ab dem 1. Juli 2009 zugelassene Fahrzeuge vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag für eine Stabilisierung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens. Dabei ist ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 € je g/km vorgesehen. Dabei bliebt eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei: 2010 und 2011 sind das 120 g/km, 2012 und 2013 dann 110 g/km und ab 2014 in der Endstufe 95 g/km. Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von 2,00 € je angefangene 100 ccm für Pkws mit Otto-Motor und 9,50 € bei Diesel-Motor. Beim Diesel-Kfz gibt es in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 €, sofern der Pkw die €o 6-Norm erfüllt. Der Altbestand (Zulassung bis zum 30.6.2009) wird nach einer Übergangszeit ab 2013 schonend in die CO2-Besteuerung überführt werden. Für Pkw mit Neuzulassung zwischen dem 5.11.2008 und 30.6.2009, die mindestens mit der €O-4-Norm befristet steuerfrei fahren, wird nach Ablauf der Steuerfreistellung verglichen, welche Steuerregelung günstiger ist. Ansonsten werden Pkw mit Erstzulassung bis zum 30.6.2009 grundsätzlich bis Ende 2012 weiter nach dem alten Recht besteuert. Die Finanzämter prüfen nun von Amts wegen, ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer (Schadstoffausstoß) zu verfahren. Ist die CO2-Steuer die günstigere Variante, werden geänderte Steuerbescheide erstellt, die für die Zahlung nach der einjährigen Steuerbefreiung gelten. Die Halter der betroffenen Fahrzeuge erhalten die neuen Steuerbescheide automatisch ohne eigene Veranlassung. Eine Rückfrage bei den zuständigen Finanzämtern ist daher nicht erforderlich (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 10.7.2009).
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