Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat die Klage abgewiesen. Es falle - so der 4. Senat - Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 05.09.2011
Das Urteil des FG Düsseldorf im Volltext finden Sie hier.
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