Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf) hatte in dem entschiedenen Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob ein Wohnen „am Beschäftigungsort“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn die Zweitwohnung 144 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.
Dieses hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 13.10.2011 bejaht und die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen
Das Urteil des FG Düsseldorf im Volltext finden Sie hier.
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