Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) beschlossen.
Der Entwurf für ein JStG 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen in 29 Artikeln, die überwiegend technischen Charakter haben.Auf folgende Regelungen im Entwurf des JStG 2010 wird besonders hingewiesen:
1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)
An der Investitionsförderung nach § 6b EStG soll weiter festgehalten werden. Nach bisheriger Rechtslage besteht für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen eine Befristung bis einschließlich 2010. Diese Befristung wird aufgehoben, da der Förderungszweck weiter fortbesteht.
Mit der Änderung des § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 EStG wird klargestellt, dass erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sind, wenn auch der Steuerbescheid noch geändert werden könnte. Mit der Rechtsänderung wird auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben.
Zur Vermeidung von Doppelförderung werden bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Nach der Entscheidung des BFH vom 27. Mai 2009 soll der in der Vergangenheit praktizierte Rechtszustand bei der Besteuerung von Sportlertransfers wieder hergestellt werden. D. h. Vergütungen, die für die Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten (Sportlertransfers im allgemeinen Sinne), sollen der Besteuerung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g EStG unterliegen. Diese Regelung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung.
In Freibetragsfällen für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z. B. für „Saisonarbeiter“) wird von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch schon für 2009, abgesehen. Damit wird (auch) ein Anliegen des Bundesrats aus dem EU-Umsetzungsgesetz umgesetzt.
Die derzeitige Konzeption der §§ 39 und 39e EStG unterstellt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Kalenderjahr 2011 eingeführt werden und dann anzuwenden sind. Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erlaubt jedoch keinen Einsatz des Verfahrens im Kalenderjahr 2011. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte auf Grund der geltenden Gesetzeslage letztmalig für das Kalenderjahr 2010. Da der Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit (2011 - 2012) ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen muss, wurden mit § 52b EStG Übergangsregelungen geschaffen. Dabei wurden u. a. auch mehr Rechte des Arbeitnehmers bzgl. der Datenhoheit berücksichtigt.
2. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
3. Änderung der Abgabenordnung (AO)
Ausweitung der Mitteilungspflichten bei Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit (§ 31b AO)
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht für die Finanzbehörden keine Befugnis, Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes (GwG) schließen lassen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen. Durch die Änderung des § 31b AO werden die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Geldwäschegesetz zuständigen Verwaltungsbehörden in die Lage versetzt, hinsichtlich der Aufsicht über die Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 GwG ihrem gesetzlichen Auftrag effektiver nachzukommen. Wegen des hohen Schutzgutes des in § 30 AO verankerten Steuergeheimnisses wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen Verpflichteten beschränkt, die nach den bisherigen Erfahrungen besonders betroffen sind.
4. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes
Lebenspartner werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (siehe §§ 15 bis 17, 37 Absatz 4) und im Grunderwerbsteuerrecht (siehe §§ 3, 23) mit Ehegatten gleichgestellt.
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