Einspruchseinlegungen und Klageerhebungen von ausländischen Staatsangehörigen in englischer Sprache können zulässig sein. Übersetzungen sind nur im Rahmen des Notwendigen und nicht aus Prinzip anzufordern.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde zwar in Deutschland geboren ist aber australischer Staatsbürger. Er versteht die deutsche Sprache weder in Schrift noch in Wort. Als Neffe des Erblassers, der im April 2006 verstarb, erbte er neben dem Miterben E. Wald- und Forstbesitz, Kapitalvermögen sowie ein Grundstück, auf dem der Erblasser bis zu seinem Tode eine Gaststätte betrieb. Der Kläger beauftragte Rechtsanwälte und Steuerberater mit seiner erbrechtlichen Vertretung. Das Finanzamt ermittelte den reinen Nachlass mit 215.553 €, wovon auf den Kläger 107.776 € entfielen und setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Erbschaftsteuer auf 2.556 € fest.
Im Mai 2008 setzte sich der Kläger mit dem E. auseinander. Hierbei verpflichtete dieser sich, an den Kläger für dessen Anteile an den Grundstücken einen Ausgleich zu zahlen. Im März 2009 veräußerte der Miterbe die Gaststätte samt Grundstück an einen Dritten. Nachdem das Finanzamt von der Veräußerung erfahren hatte, änderte es gegenüber dem Kläger den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer auf 16.558 € herauf. Den an den Kläger gerichteten Änderungsbescheid sandte es an dessen Rechtsanwälte, die ihn wieder zurückschickten und darauf hinwiesen, dass das Mandatsverhältnis zum Kläger nicht mehr bestehe.
Daraufhin übersandte die Finanzbehörde im Juni 2009 dem Kläger persönlich an seine Anschrift in Australien eine Ausfertigung des Änderungsbescheides. Dieser wandte sich mit einem Schreiben in englischer Sprache unter seiner Steuernummer gegen den Änderungsbescheid. Das Finanzamt bat den Kläger daraufhin eine Übersetzung seines Schreibens in deutscher Sprache vorzulegen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach.
Nach Abweisung des Einspruchs wegen Fristversäumnis erhob der Kläger eine in englischer Sprache verfasste Klage. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übersetzte die Klag, die dem Finanzamt übermittelt wurde. Das FG gab der Klage teilweise statt. Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hatte die Klage wirksam erhoben.
Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterworfener ausländischer Steuerpflichtiger wie der in Australien lebende Kläger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Finanzverwaltung in seiner Erbschaftsteuersache. Das schließt auch dessen Befugnis ein, sich in seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige inländische Finanzgericht zu wenden. Dadurch, dass der Senat von Amts wegen die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache veranlasst hatte, war auch der Zweck der Regelung im GVG über die Gerichtssprache, nämlich die Verständigung in deutscher Sprache sicherzustellen, erfüllt.
Die Erbschaftsteueränderungsbescheide waren insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt eine höhere Erbschaftsteuer als 12.223 € festgesetzt hatte. Der Umstand, dass der Einspruch des Klägers in englischer Sprache verfasst worden war, führte nicht zu dessen Unbeachtlichkeit. Das ergab sich aus § 87 Abs. 2 S. 1 AO. Hiernach ist es grundsätzlich unschädlich, wenn bei einer Finanzbehörde Anträge oder Eingaben in fremder Sprache gestellt oder sonstige Urkunden vorgelegt werden. Übersetzungen sind nur im Rahmen des Notwendigen und nicht aus Prinzip anzufordern. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des fremdsprachigen Schriftstücks an.
Der Erbschaftsteueränderungsbescheid war insoweit rechtswidrig, als steuermindernd nicht die inzwischen nachgewiesenen Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt worden waren. Zu Gunsten des Klägers mussten etwa Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Form der Anwalts- und Beerdigungskosten i.H.v. insgesamt 25.545 € berücksichtigt werden. Im Übrigen war der Änderungsbescheid rechtmäßig. Insbesondere hatte das Finanzamt zu Recht den Standpunkt vertreten, dass durch die Veräußerung des Grundstückes der Nachversteuerungstatbestand des § 13 a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG erfüllt war, weshalb dem Kläger die ursprünglich gewährten Vergünstigungen des § 13 a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG nicht länger gewährt werden konnten.
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