§ 818 Abs. 3 BGB findet auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.
Der Sachverhalt:
Für den Kläger war mit Bescheid des Finanzamts von März 2001 Eigenheimzulage ab 2001 i.H.v. 2.045 € jährlich festgesetzt worden; die Beträge sollten auf ein Konto bei der S-Bank gezahlt werden. Bei der Anmeldung eines Unternehmens im Februar 2003 gab der Kläger im Fragebogen als "Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt" ein Konto bei der K-Bank an. Im März 2005 und im März 2006 zahlte das Finanzamt jeweils 2.045 € auf dieses Konto. Im Dezember 2008 hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf, weil der Kläger die Wohnung in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, und forderte die Rückzahlung der Eigenheimzulage für diese Jahre.
Demgegenüber machte der Kläger geltend, dass ihm für die Jahre 2005 und 2006 keine Eigenheimzulage auf das von ihm angegebene Konto gezahlt worden sei. Soweit Zahlungen des Finanzamts auf das Geschäftskonto bei der K-Bank eingegangen seien, habe er diese nicht als Zahlungen der Eigenheimzulage erkennen können, zumal er dem Finanzamt das Ende der Eigennutzung der betreffenden Wohnung mitgeteilt habe; er habe die Zahlungen als Steuererstattungen für seinen Gewerbebetrieb angesehen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit welchem es einen aus der Zahlung der Eigenheimzulage 2005 und 2006 sowie aus Säumniszuschlägen abzüglich verrechneter Eigenheimzulage 2004 resultierenden Gesamtrückstand feststellte.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Beschwerde des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind z.T. nicht schlüssig dargelegt, liegen aber auch nicht vor. Es ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass § 818 Abs. 3 BGB auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass dem Rückzahlungsanspruch des Finanzamts der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe und es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob der Rückzahlungsanspruch nach Treu und Glauben dann ausgeschlossen ist, wenn neben den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung mehrere schwere Fehlleistungen des Finanzamts sowie ein Organisationsverschulden vorliegen und der Steuerpflichtige aufgrund des Wissens und Erfahrungshorizonts eines Laien auf die Rechtmäßigkeit der Leistung vertrauen durfte, wäre diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Das FG hat keine Feststellungen zu den seitens der Beschwerde behaupteten schweren Fehlleistungen bzw. einem Organisationsverschulden des Finanzamts getroffen. Es hat den festgestellten Sachverhalt auch nicht dahin gewürdigt, dass der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der ihm geleisteten Zahlungen des Finanzamts vertrauen durfte. Vielmehr hat es zu Recht angenommen, dass der Kläger anhand der seinerzeit gegebenen Umstände aus seiner Sicht zu der Erkenntnis hätte gelangen müssen, dass es sich bei den im März 2005 und im März 2006 vom Finanzamt geleisteten Zahlungen um die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 handelte. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher nachvollziehbaren Tatsachen er zu der Auffassung hätte gelangen können, ihm seien mit den fraglichen Zahlungen betriebliche Steuern erstattet worden.
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