Die Familienpflegezeit kommt

Nachdem Arbeitnehmer bereits seit Mitte 2008 für die Dauer von längstens sechs Monaten Pflegezeit beantragen können, kommt nun zum Jahresbeginn 2012 eine weitere Möglichkeit hinzu: Nach dem neuen Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sind fortan bis zu 24 Monate reduzierter Arbeitszeit möglich. Wir hatten in unserer NOVUS Mandanteninformation 5/2011 bereits von dem Gesetzgebungsvorhaben berichtet.

Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Der Angehörige muss anerkanntermaßen pflegebedürftig sein.

Trifft der Arbeitnehmer nun mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die befristete Reduzierung seiner Arbeitszeit, erhält er ein zeitanteilig reduziertes Gehalt und darüber hinaus die Hälfte des wegen der Arbeitszeitreduzierung an sich wegfallenden Gehalts ausbezahlt (Aufstockung). Nach Beendigung der Pflegezeit muss er es allerdings hinnehmen, dass er während der sog. Nachpflegephase so lange nur das aufgestockte statt seines vollen Gehaltes erhält, bis der vorherige Vorschuss ausgeglichen ist. Die Zwischenfinanzierung wird über eine Versicherung getragen. Die Mindestarbeitszeit während der Pflegezeit beträgt 15 Stunden wöchentlich.

Hinweis: Einen gesetzlichen Anspruch auf die Familienpflegezeit besitzt der Arbeitnehmer allerdings nicht. Hieran ist leicht zu erkennen, dass sich die neue Familienpflegezeit an dem alten Fördermodell der Altersteilzeit orientiert, während die bisherige Pflegezeit der Elternzeitregelung gleicht. Die praktische Bedeutung bleibt abzuwarten.

Michael Huth, CoC Arbeitsrecht

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