Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen (R 19.5 Abs. 5 LStR 2008). Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 25.5.1992, VI R 85/90). Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern (BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 151/00).
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand (BFH, Urteil vom 9.3.1990, VI R 48/87).
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung (R 19.5 Abs. 3 LStR 2008) bestätigt durch Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99), dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
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