BMF zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze des BFH-Urteils I R 54, 55/10 zur grenzüberschreitenden Organschaft

Schreiben des BMF vom 27.12.2011 - IV C 2 - S 2770/11/10002


Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt in seinem Urteil I R 54, 55/10 vom 9. Februar 2011 die Auffassung, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann.

Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und § 14 Nummer 3 Satz 1 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel XX Absatz 4 und 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 (entsprechend Artikel 24 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens - OECD-MA-) vereinbar.

Ferner kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nummer 1 - 3 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Artikel 5 Absatz 7 OECD-MA entsprechende Vorschrift des DBA-Großbritannien ausgeschlossen sei.

Nach Auffassung des Bundesminsteriums der Finanzen (BMF) sowie der obersten Finanzbehörden der  Länder im Schreiben vom 27.12.2011 sind die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Nach Auffassung des BMF sowie der obersten Finanzbehörden der  Länder steht das Urteil des BFH nicht im Einklang mit der in Tz. 77 OECD-Musterkommentar 2010 zu Artikel 24 Absatz 5 OECD-MA wiedergegebenen einhelligen Auslegung des Diskriminierungsverbots durch die OECD-Mitgliedstaaten - und damit auch durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - und der darin zum Ausdruck gebrachten Staatenpraxis.

Entsprechendes gilt für die Auslegung der Artikel 5 Absatz 7 OECD-MA entsprechendenVorschrift des DBA-Großbritannien 1964/1970. Die nach § 14 Nummer 1 - 3 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 zu erfüllenden Eingliederungserfordernisse gehen nach ihrem durch die Rechtsprechung des BFH (a. a. O.) konkretisierten Inhalt über die Merkmale der Kontrolle gemäß den Artikel 5 Absatz 7 OECD-MA entsprechenden Abkommensvorschriften in deren Auslegung durch die OECD-Mitgliedsstaaten hinaus (vgl. Tz. 40 ff. des OECD-Kommentars 2010 zu Artikel 7 OECD-MA). Daher stehen diese Abkommensvorschriften der Annahme einer Betriebsstätte in den Fällen des § 14 Nummer 1 - 3 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 nicht entgegen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2004 (BStBl I 2004, Seite 1181) sind weiter anzuwenden.

Das Schreiben des BMF im Volltext finden Sie hier.

Das diesbezügliche Urteil I R 54, 55/10 des BFH im Volltext finden Sie hier.

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