Der zweite Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hatte die Frage zu entscheiden, ob der Verkauf eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit ist. Das hat der BFH im entschiedenen Verfahren verneint.
Dem Urteil des BFH ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Der Verkauf eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft ist nicht wegen der fortgesetzten Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit.
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.
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