BFH zur Anerkennung eines umgebauten Geländewagens als Zugmaschine i.S. des KraftStG

Urteil des BFH vom 16.2.2011, II R 1/10


Der zweite Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich in seiner Entscheidung vom 16.02.2011 (veröffentlicht am 27.04.2011) mit der Frage beschäftigt, wann eine (von der Kraftfahrzeugsteuer befreite) Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG vorliegt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die der zweite Senat in seiner Entscheidung bestätigt hat,  ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.

Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung sind mit Anhängerkupplung bzw. Anhängebock umgerüstete "PKW-Kombi" bzw. LKW, die verkehrsrechtlich als Zugmaschinen anerkannt worden waren, in mehreren finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht als Zugmaschinen beurteilt worden.

Entsprechend kam auch der BFH in seiner aktullen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers nicht um eine Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG handelte, da dieses Fahrzeug durch den Hersteller als Geländewagen und damit als PKW konzipiert worden war und durch die Umbaumaßnahmen auch nicht ein vollkommen neuer Fahrzeugtyp entstanden ist.

Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.

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