Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil über die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (erstmalige Berufsausbildung) als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu entscheiden. Der BFH hat in dem entschiedenen Fall dem Grunde nach eine Abzugsfähigkeit bejaht.
Dem Urteil des BFH sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
1. Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt.
2. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.
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