Im zu entscheidenden Fall hatte eine Grundstücksgesellschaft, die als Organgesellschaft Teil eines Organkreises war, Grundstücke an andere Organgesellschaften des selben Organkreises vermietet. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren ist. Die erweiterte Kürzung dient der Neutralisierung der der Gewerbesteuer unterliegenden Erträge bei Unternehmen, die in ihrer tatsächlichen Tätigkeit vermögensverwaltend sind. Eine solche Neutralisierung ergibt sich bei Vermietung im Organkreis bereits daraus, dass die Mieterträge der einen Organgesellschaft und die Betriebsausgaben für Miete der anderen Organgesellschaft das dem Organträger zuzurechnende Ergebnis erhöhen bzw. vermindern und dadurch auf Ebene des Organträgers saldiert werden. dem Urteil ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.
Den Volltext der Entgscheidung finden Sie auf der Homepage des BFH unter Entscheidungen online.
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